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Sexuelle Belästigung im Arbeitsverhältnis / 1.5 Niedrigschwelliger Bereich

Christina Kamppeter, Kirsten Wirling
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Die rechtliche Bewertung von niedrigschwelligen Fällen sexueller Belästigung, also von Fällen, die nicht in die Kategorien der besonders krassen oder eindeutigen Übergriffe fallen, stellt in der Praxis eine besondere Herausforderung dar. Diese Fälle können verbale, nonverbale oder auch körperliche Handlungen betreffen, die von den betroffenen Arbeitnehmern als unangemessen oder grenzüberschreitend wahrgenommen werden, aber nicht zwangsläufig sofort als eindeutig belästigende Taten gelten.

Verbale niedrigschwellige Fälle betreffen oft Kommentare, die als anstößig oder unangemessen empfunden werden, aber nicht die Schwere eines offensichtlichen direkten Übergriffs erreichen. Dies können Bemerkungen über das Aussehen, anzügliche Witze oder zweideutige Komplimente sein. Die rechtliche Bewertung und die mögliche Konsequenz für den Arbeitnehmer hängen in diesen Fällen vielfach von der Häufigkeit und dem Kontext ab. Ein einmaliger unbedachter Kommentar ist je nach Kontext noch nicht ausreichend, eine Kündigung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen, sondern bedarf ggf. zunächst einer Er- oder Abmahnung. Für viele Arbeitnehmer ist es in der konkreten Situation zudem besonders schwierig, eine sexuelle Belästigung eindeutig zurückzuweisen. Aus Angst vor negativen Konsequenzen – etwa beruflichen Nachteilen, dem Verlust des Arbeitsplatzes oder einem gestörten Betriebsklima – erscheint es oft einfacher, das Verhalten zu dulden oder sogar mitzuspielen. Dieses "Mitspielen" darf jedoch keinesfalls als Einverständnis gewertet werden.[1]

Nonverbale Fälle im niedrigschwelligen Bereich äußern sich häufig in subtilen Verhaltensweisen wie anhaltendem Starren, anzüglichen Gesten oder dem wiederholten Überschreiten persönlicher Raumgrenzen. In vielen dieser Fälle kann – insbesondere bei wiederholtem...

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