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Senkung der Umsatzsteuersätze 2020: Auswirkungen auf Dauerleistungen

Ferdinand Huschens
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Zusammenfassung

 
Überblick

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 (BGBl 2020 I S. 1512) wurde befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Normalsteuersatz der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Das BMF hat mit Schreiben vom 30.6.2020 (BMF, Schreiben v. 30.6.2020, BStBl 2020 I S. 584) zu den gesetzlichen Steuersatz-Neuregelungen erläuternd Stellung genommen. Dieses BMF-Schreiben enthält Ausführungen betreffend die Anwendung der befristet abgesenkten Umsatzsteuersätze und geht auch auf die zum 1.1.2021 erfolgende (Wieder-)Anhebung der Umsatzsteuersätze auf das Vorniveau (19 % bzw. 7 %) ein. Obwohl das BMF-Schreiben umfangreiche Ausführungen enthält, konnte es als abstrakte Verwaltungsregelung sicherlich nicht auf alle in der Praxis auftretenden Fragen Antworten geben. Das BMF hat außerdem mit Schreiben vom 10.9.2020 an die Verlagsbranche ergänzend zu Fragen der Behandlung von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, insbesondere zum umsatzsteuerlichen Zeitpunkt der Erbringung der Leistung in Fällen von Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften in Printform, Stellung genommen.[1] Schließlich hat das BMF mit Schreiben vom 4.11.2020[2] in Ergänzung zu den Ausführungen des BMF-Schreibens vom 30.6.2020 zu weiteren Einzelaspekten, u. a. zu Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, hinsichtlich der befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Steuersatzes zum 1.7.2020 und zu deren Anhebung zum 1.1.2021 Stellung genommen. Der folgende Beitrag versucht, anhand von Beispielen die Auswirkungen der Steuersatzsenkung u. a. auf Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften, Überlassung von Datenbankzugängen, Abonnementleistungen, Wartung von EDV, Lizenzen und Nutzungsrechte insbesondere in der Verlagsbranche darzustellen.

Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder. Haftungsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

[1] Vgl. https://www.vdz.de/nachricht/artikel/mehrwertsteuer-bei-zeitschriftenabonnement-bmf-bestaetigt-vdz-auffassung/.
[2] BMF, Schreiben v. 4.11.2020, III C 2 -S 7030/20/10009 :016.

1 Steuersatz für Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen

1.1 Druckerzeugnisse

Die Lieferung von gedruckten Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz.

1.2 Hörbücher

Umsätze mit Hörbüchern unterliegen seit dem 1.1.2015 ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.[1] Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert ist. Der dabei zugrundeliegende Buchbegriff ist funktional zu verstehen, d. h. die Lesung muss einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht.

[1] § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG i. V. m. Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG.

1.3 Elektronische Bücher (eBooks) und elektronische Hörbücher ab dem 18.12.2019

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG i. V. m. Nr. 49 und 50 der Anlage 2 zum UStG begünstigt lediglich Lieferungen, sodass danach die Steuerermäßigung ausschließlich für Umsätze mit körperlichen Erzeugnissen gilt. Mit dem Gesetz zu weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ("JStG 2019") wurde § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG neu in das Gesetz eingefügt. Danach unterliegen ab 18.12.2019 auch Veröffentlichungen in elektronischer Form, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen in Nr. 49 Buchst. a – e und Nr. 50 der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Erzeugnissen entsprechen, dem ermäßigten Steuersatz. Hierzu zählen z. B. reine Online-Publikationen oder Veröffentlichungen in Form von Websites oder Apps.

Die elektronische Bereitstellung eines Datenbankzugriffs (z. B. eLibrary), der eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, unterliegt ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt auch, wenn die Datenbank eine Such- oder Markierungsfunktion enthält.

Nicht begünstigt sind hingegen Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen.

Da elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die über die Funktion gedruckter Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften hinausgehen, nicht begünstigt sind, unterliegen z. B. die Zugänge zu einer Suchmaschine oder Kartenmaterial für Navigationsgeräte dem Normalsteuersatz.

Hinsichtlich der elektronischen Überlassung von Hörbüchern gilt noch die Einschränkung, dass nur diejenige elektronische Überlassung begünstigt ist, die auch als Lieferung auf Datenträgern unter den ermäßigten Steuersatz fällt. Damit ist z. B. die elektronische Überlassung folgender Erzeugnisse nicht begünstigt[1]:

  • Hörspiele (Diese unterscheiden sich von Lesungen i. d. R. dadurch, dass diesen ein Drehbuch zugrunde liegt, ähnlich einem Filmwerk),
  • Hörzeitungen und Hörzeitschriften (Diese erscheinen üblicherweise periodisch und geben Informationen mit aktuellem Bezug z. B. aus Politik, Wirtschaft, Sport und Feuilleton oder aus bestimmten abgegrenzten Fachthemengebieten wieder).

Die Problematik der Trennung der Entgelte...

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