Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Selbstständiges Beweisverfahren im WE-Verfahren / 6 Verfahrensverlauf

Alexander C. Blankenstein
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Beweisverfahrens und die darin gestellten Anträge erheben sowie einen Antrag auf Ergänzung der Beweisthemen stellen.[1] Nicht zulässig ist ein Gegenantrag bei identischen Beweisthemen.

Im Übrigen können beide Parteien nach Eingang des schriftlichen Gutachtens entweder die mündliche Anhörung des Sachverständigen oder die schriftliche Ergänzung des Gutachtens beantragen.[2] Soweit nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist, muss der entsprechende Antrag gemäß §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO innerhalb angemessener Frist nach der Vorlage des Erstgutachtens gestellt werden. Die Angemessenheit der Frist hängt vom Einzelfall, insbesondere der Schwierigkeit des Beweisthemas und vom Umfang des Gutachtens ab. In der Regel wird eine Frist von 1 Monat ausreichend sein.[3] Wird kein Anhörungsantrag gestellt, gilt das Beweisverfahren spätestens mit Ablauf der Anhörungsfrist als beendet.[4] Eine Ergänzung des Gutachtens kann dann nur noch über § 412 ZPO im Hauptsacheprozess erzwungen werden.

Nach der Beendigung des Verfahrens kann der Antragsgegner gemäß § 494a Abs. 1 ZPO beantragen, dass der Antragsteller binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage erheben muss. Kommt er dieser Anordnung nicht rechtzeitig nach, sind ihm auf weiteren Antrag des Antragsgegners gemäß § 494a Abs. 2 ZPO dessen Kosten aufzuerlegen. Dies gilt nicht, wenn zwischenzeitlich die festgestellten Mängel beseitigt wurden.[5]

[1] OLG Hamm, Urteil v. 29.10.2002, 21 W 25/02, BauR 2003, 1763.
[2] OLG München, Urteil v. 7.12.1993, 28 W 2882/93, BauR 1994, 663.
[3] Großzügig aber OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.4.2004, 5 W 7/04, MDR 2004, 1200: 4 Monate.
[4] BGH, Urteil v. 20.2.2002, VIII ZR 228/00, BauR 2002, 1115.
[5] BGH, Beschluss v. 19.12.20...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Bild: Haufe Shop

Die neue Auflage des Standardwerks beschreibt neben den Richtlinien für das Rechnungswesen auch den Jahresabschluss und Lagebericht bis hin zur Offenlegung speziell für die Wohnungswirtschaft. Alle Änderungen im Jahresabschluss sind berücksichtigt.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren