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Selbstständiges Beweisverfahren im WE-Verfahren / 10 Selbstständiges Beweisverfahren in der Eigentümergemeinschaft

Alexander C. Blankenstein
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In erster Linie ist das selbstständige Beweisverfahren im Hinblick auf Mängelansprüche gegen den Bauträger in den Eigentümergemeinschaften von größter Bedeutung. Ein selbstständiges Beweisverfahren kommt weiter auch dann in Betracht, wenn etwa ungeklärt ist, ob ein Feuchtigkeitsschaden seine Ursache im Sondereigentum oder im Gemeinschaftseigentum hat. Als nach § 1041 BGB "zur Erhaltung der Sache" Verpflichteter kann auch der Nießbraucher ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haben.[1]

Zeigen sich etwa Feuchtigkeitsschäden im Bereich der dem Nießbrauch unterliegenden Sondereigentumseinheit, hat der Nießbraucher grundsätzlich auch ein rechtlich schützenswertes Eigeninteresse an der Ursachenerforschung, da er nach vorerwähnter Bestimmung zur Bestandserhaltung verpflichtet ist.

Allgemein anerkannt ist zwar, dass der Verwalter als Notmaßnahme i. S. d. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG zur Hemmung der Verjährung auch ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Bauträger einleiten kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn gerade kein Notfall vorliegt, die Wohnungseigentümer vielmehr bereits seit einem längeren Zeitraum diskutieren, ob der Bauträger gerichtlich in Anspruch genommen werden soll. Leitet der Verwalter dennoch ein selbstständiges Beweisverfahren ein, ist er der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.[2]

Für den Fall des praktisch bedeutsamen Vorgehens gegen den Bauträger wegen Mängeln am Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist zunächst zu beachten, dass selbstverständlich jeder Wohnungseigentümer für sich und eigenständig ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Bauträger einleiten kann, wenn Mängel im Bereich seines Sondereigentums vorhanden sind. Wa...

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