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Selbstständiges Beweisverfahren: Hemmung der Verjährung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Beauftragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Beschluss den Verwalter mit der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums oder zur Erhebung der Klage, so liegt hierin gleichzeitig die Entscheidung, die Ausübung der Mängelrechte an sich zu ziehen, auch wenn dies im Beschluss nicht ausdrücklich niedergelegt wird.

2 Normenkette

§§ 485 ff. BGB; §§ 9a Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Verwaltung leitet gegen Bauträger B, der die Wohnungseigentumsanlage errichtet hat, am 1.12.2017 ein selbstständiges Beweisverfahren wegen Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums ein. Aufgrund der dortigen Feststellungen erhebt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K im Herbst 2021 Klage. Fraglich ist u. a., ob die Ansprüche verjährt sind (das gemeinschaftliche Eigentum wurde am 7.12.2012 abgenommen).

4 Die Entscheidung

Das LG verneint die Frage! Allerdings hemme nur das von einem Berechtigten eingeleitete Beweisverfahren die Verjährung. Leite daher die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Beweisverfahren ein, ohne dass Mängelrechte vergemeinschaftet wurden, fehle ihr die Prozessführungsbefugnis. Ein späterer Beschluss, durch den die Prozessführung genehmigt werde, habe keine Rückwirkung. Beauftrage die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Verwalter mit der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums, liege hierin aber gleichzeitig die Entscheidung, die Ausübung der Mängelrechte an sich zu ziehen, auch wenn dies im Beschluss nicht ausdrücklich niedergelegt sei (Hinweis auf BGH, Urteil v. 10.7.2015, V ZR 169/14, Rn. 5).

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es neben anderen, hier nicht berichteten Punkten um die Frage, ob ein selbstständiges Beweisverfahren den Ablauf der Verjährung der Mängelre...

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