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Selbstständige (einkommensbezogene Beitragsbemessung zur RV)

Harald Janas
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Zusammenfassung

 
Begriff

Für eine Reihe von rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen gelten Sonderbestimmungen bei der einkommensbezogenen Beitragsbemessung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Sonderbestimmungen beziehen sich auf die Art des Einkommensnachweises, dessen Vorlage, dessen Fortwirkung und der danach zu ermittelnden Beitragsbemessungsgrundlage.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung ist für rentenversicherungspflichtige Selbstständige in § 165 Abs. 1 SGB VI geregelt. Bei einer freiwilligen Versicherung in der Arbeitslosenversicherung ergeben sich die Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus § 345b SGB III.

1 Personenkreis

Von den Sonderbestimmungen der einkommensbezogenen Beitragsbemessung zur gesetzlichen Rentenversicherung sind folgende in §§ 2 Satz 1 und 4 Abs. 2 SGB VI genannten Personengruppen betroffen:

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Hebammen/Entbindungspfleger
  • Seelotsen,
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG
  • Hausgewerbetreibende,
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber,
  • Küstenschiffer und Küstenfischer,
  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben,
  • selbstständig Tätige, die nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Sondervorschriften weiterhin rentenversicherungspflichtig sind[1]
  • selbstständig Tätige, die auf Antrag versicherungspflichtig[2...

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