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Segmentberichterstattung nach HGB und IFRS / 4.3.1.3 Berichtsgrößen zur Kapitalflussrechnung

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 93

IFRS 8 schreibt als einzige Berichtsgröße, die sich unmittelbar auf die Kapitalflussrechnung bezieht, die Angabe der Investitionen in das langfristige Vermögen vor. In Abweichung vom ansonsten geltenden management approach[1] grenzt IFRS 8.24 b) folgende Zugänge von den zu segmentierenden Investitionen aus: Finanzinstrumente, aktive latente Steuern, Vermögenswerte aus leistungsorientierten Versorgungsplänen und Rechte ausVersicherungsverträgen. Daher beinhalten die Investitionen in das langfristige Vermögen neben den Zugängen von immateriellen Vermögenswerten (einschließlich Goodwill) und Sachanlagen auch Zugänge zu den (nicht zu den Finanzinstrumenten zählenden) Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen.

Zweifelhaft kann jedoch sein, ob eine Angabepflicht auch dann besteht, wenn das intern berichtete Segmentvermögen einen oder mehrere der ausgeschlossenen Vermögenswerte enthält. In Übereinstimmung mit Haller[2] wird ebenso aufgrund des für die Ausgestaltung der Segmentberichterstattung maßgeblichen management approach davon ausgegangen, dass eine Berichtspflicht aufgrund von IFRS 8.20 besteht und die abweichende Abgrenzung des Segmentvermögens zu erläutern ist.

Es sind stets die Zugänge in das langfristige Vermögen zu berichten, d. h., nicht zahlungswirksame Transaktionen (z. B. Einlage von Grundstücken gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen) werden ebenfalls von dieser Angabe grundsätzlich erfasst.

Bei den Investitionen handelt es sich weiterhin immer um eine Bruttogröße, d. h., Abschreibungen oder gegebenenfalls erforderliche Wertminderungen sind nicht abzusetzen.

 

Rz. 94

Obwohl IFRS 8 keine Empfehlung für die Segmentierung des Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit ausspricht[3], kann jedoch diese Größe näherungsweise als Summe aus Segmentergebnis, Abschreibungen sowie wesentlichen nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträgen approximiert werden. Hierbei ist zwar der nach dem management approach unterschiedliche Umfang des Segmentergebnisses zu berücksichtigen; jedoch sind gegebenenfalls im Segmentergebnis enthaltene Zinsaufwendungen und -erträge sowie Ertragsteueraufwendungen und -erträge durch die ebenfalls dann erforderliche Segmentierung identifizierbar und können damit auch grundsätzlich eliminiert werden.[4]

Weiterhin empfiehlt IAS 7.50 d) als zusätzliche Angaben die Angabe des Betrags der Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit, aufgegliedert nach den einzelnen berichtspflichtigen Segmenten.

 

Rz. 95

Nach DRS 28.37 b) ist der Buchwert der Zugänge zum Anlagevermögen für jedes anzugebende Segment zu berichten, falls diese Information entweder der Konzernleitung regelmäßig berichtet und von dieser zur Steuerung genutzt wird oder andernfalls im Segmentvermögen enthalten ist. Diese Angabepflicht deckt sich nicht vollständig mit derjenigen des IFRS 8.24 a); Abweichungen gegenüber IFRS 8.24 a) bestehen in Bezug auf die durch DRS 28.37 b) erfassten Zugänge zum Finanzanlagevermögen, wohingegen in den Investitionen nach IFRS 8.24 a) nur die Zugänge an Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, welche keine finanziellen Vermögenswerte darstellen, erfasst sind[5]. Sofern die an die Konzernleitung berichteten Segment-Investitionen nicht das Finanzanlagevermögen einschließen, sollten aufgrund der in DRS 28.27 enthaltenen Generalnorm für die Angabepflichten für die Segmentberichterstattung die intern an die Konzernleitung berichteten Segment-Investitionen zwar unverändert angegeben werden[6]; aus Gründen der Klarstellung sollte der abweichende Begriffsumfang jedoch entsprechend bezeichnet werden.

 

Rz. 96

Im Unterschied zu dem durch DRS 28 aufgehobenen DRS 3 enthält DRS 28 keine Empfehlung zur Veröffentlichung von Segment-Cashflows[7] mehr; allenfalls können diese als freiwillige Informationen[8] bereitgestellt werden. Eine Substitution der Angabe der auf die Segmente entfallenden wesentlichen nicht zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen durch eine freiwillig bereitgestellte Information über die Segment-Cashflows ist nicht mehr vorgesehen.[9]

Weiterhin besteht auch in DRS 21 "Kapitalflussrechnung" keine zu IAS 7.50 d) analoge Empfehlung zur Angabe des Betrags der Segment-Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit.[10]

[1] Ebenso Haller in Baetge/Wollmert/Kirsch/Oser/Bischof, Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 8 Rz. 89, Stand: 11/2020.
[2] in Baetge/Wollmert/Kirsch/Oser/Bischof, Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 8 Rz. 89, Stand: 11/2020.
[3] Vgl. Rz. 96.
[4] Vgl. IFRS 8.23.
[5] Ebenso Hahn, in Kirsch, Handbuch Rechnungslegung, Fach 5 Segmentberichterstattung, Rz. 93, Stand: 5/2022.
[6] Ebenso Kirsch, DStZ 2021, S. 23; Hahn, in Kirsch, Handbuch Rechnungslegung, Fach 5 Segmentberichterstattung, Rz. 93, Stand: 5/2022. Vgl. auch Rz. 93 zum analogen Fall der von IFRS 8.24 b) abweichenden Abgrenzung der Segment-Investitionen.
[7] Vgl. DRS 3....

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