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Seelotse

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Seelotse ist eine hauptberuflich selbstständige Person, die nach behördlicher Zulassung berufsmäßig Schiffe auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Häfen oder über See als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet.[1] Es besteht keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Anders verhält es sich mit der gesetzlichen Rentenversicherung; hier besteht Versicherungspflicht. Dies gilt für Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen (Seelotsgesetz – SeeLG). Nicht unter diese Regelung fallen die Binnenlotsen und die Travelotsen, die beurlaubte Beamte sind. Das Gleiche gilt für die Lotsen in der Flensburger Förde, die als Angestellte/Beschäftigte des Bundes versicherungspflichtig sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung:Die Rentenversicherungspflicht für Seelotsen ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Die Beitragspflicht regelt § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (vgl. dazu auch § 174 Abs. 1 bis 3 SGB VI). Der zuständige Rentenversicherungsträger ergibt sich aus § 129 SGB VI.

[1] § 1 Satz 1 SeeLG.

1 Rentenversicherung

Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen (Seelotsgesetz – SeeLG) sind rentenversicherungspflichtig.[1] Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig für in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) Beschäftigte, mithin auch für Seelotsen.[2]

[1] § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI.
[2] § 129 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI.

2 Beitragspflicht zur Rentenversicherung

Beitragspflichtige Einnahme des Seelotsen ist das aus der Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen.[1] Die Beiträge für Seelotsen sind nach dem für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige gesetzliche Krankenkasse zu zahlen.[2] Die Lotsenbrüderschaften gelten insoweit als Arbeitgeber.[3] Sie haben den Arbeitnehmeranteil im Wege des Entgeltabzugs einzubehalten. Die Lotsenbrüderschaften sind somit Beitragsschuldner und zur Abführung der Beiträge verpflichtet.

[1] § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI.
[2] § 174 Abs. 1 Satz 1 SGB VI.
[3] § 174 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI.

3 Nachversicherung von Seelotsen

Für freiberuflich tätige Seelotsen wurde die Rentenversicherungspflicht seit 1.1.1970 eingeführt, weil die Pensions- und Umlagekassen der Lotsenbrüderschaften die Altersversorgung für ihre Mitglieder nicht mehr sicherstellen konnten. Für Zeiten der Tätigkeit als freiberuflicher Seelotse vom 1.1.1924 bis 31.12.1969 ist eine Nachversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten (allgemeine Rentenversicherung) durchgeführt worden. Nicht nachversichert wurden Seelotsen,

  • die vor dem 1.1.1970 verstorben sind, wenn Hinterbliebenenrente auch nach der Nachversicherung nicht zu zahlen wäre,
  • für Zeiten, in denen die Zeit als Seelotse mit einer Ersatzzeit zusammenfällt,
  • wenn die Zeit als Seelotse weniger als 5 Jahre betrug; es sei denn, der Seelotse ist durch Tod oder Dienstuntauglichkeit ausgeschieden.

Die Nachversicherung wurde finanziert durch Übertragung des am 31.12.1986 bei den Umlagekassen der Lotsenbrüderschaften vorhandenen Reinvermögens auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Deutsche Rentenversicherung) sowie durch Zahlung eines jährlichen Kopfgeldes in Höhe von 550 DM für die je Kalenderjahr durchschnittlich vorhandenen Mitglieder der Lotsenbrüderschaften in den Jahren 1970 bis 1989.

4 Kranken- und Pflegeversicherung

In der Krankenversicherung können freiberuflich tätige Seelotsen im Anschluss an eine evtl. vorherige Pflichtversicherung als Beschäftigte eine freiwillige Weiterversicherung beantragen. In der Pflegeversicherung liegt Versicherungspflicht vor, sofern eine freiwillige Krankenversicherung[1] oder eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen[2] besteht. Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht nicht.

[1] § 20 Abs. 3 SGB XI.
[2] § 23 SGB XI.

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Seelotse / Zusammenfassung
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