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Schwerbehinderte Menschen (BAT) / 12.3 Teilnahme-, Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte

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Der Schwerbehindertenvertretung sind keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber, sondern nur Mitwirkungsrechte eingeräumt. Träger der Mitbestimmung und der Befugnis zu kollektiven Regelungen (Ausnahme: Integrationsvereinbarungen) sind ausschließlich die Betriebs- und Personalräte. Wenn die Schwerbehindertenvertretung zugunsten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen Regelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung erreichen will, muss sie durch ihre beratende Teilnahme an Sitzungen auf die Willensbildung der Betriebs- oder Personalräte Einfluss nehmen.

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs- und Personalrats und deren Ausschüssen sowie an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 95 Abs. 4 SGB IX). Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwer behinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Das Teilnahmerecht erstreckt sich auch auf gemeinsame Ausschüsse von Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 3 BetrVG[1] sowie auf die monatlichen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebs-/ Personalrat.

Erachtet die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebs-/Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen des schwerbehinderten Menschen, so wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. Daher muss die Schwerbehindertenvertretung die Wirkung der Aussetzung bedenken. Ist der Betriebsrat z.B. bei der Anhörung zu einer beabsichtigten Kündigung innerhalb einer Woche zur Stellungnahme verpflichtet, so kann wegen der fehlenden wirksamen Stellungnahme die Zustimmung des Betriebsrats nach Fristablauf fingiert werden.

In allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, ist die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht betrifft etwa Einstellung, Versetzung oder Kündigung sowie alle sonstigen Entscheidungen, die sich auf schwerbehinderte Menschen als solche beziehen.

Bei der Mitprüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Bewerbern besetzt werden können, hat die Schwerbehindertenvertretung auch das Recht, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen und das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Dazu gehören auch die Bewerbungsunterlagen und die Vorstellungsgespräche nicht behinderter Dritter. Die Schwerbehindertenvertretung soll nämlich im Rahmen ihrer Beteiligung eine begründete Stellungnahme abgeben können. Dazu muss sie in der Lage, die Eignung der schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber mit der weiterer nicht behinderter Bewerberinnen und Bewerber vergleichen zu können. Dies setzt aber nach der Gesetzesbegründung die Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der schwerbehinderten und der nicht behinderten Bewerber und die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen voraus. Die Beteiligung bei der Bewerbung schwerbehinderter Menschen unterbleibt jedoch, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt (§ 81 Abs. 1 SGB IX).

Verstößt der Arbeitgeber gegen die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht, bleibt die Maßnahme gegenüber dem schwerbehinderten Menschen dennoch individualrechtlich zulässig.[2] Als Sanktion bestimmt § 95 Abs. 2 SGB IX nur, dass die unter Verletzung des Beteiligungsrechts getroffene Maßnahme auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von 7 Tagen nachzuholen ist. Zudem begeht der Arbeitgeber gemäß § 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden kann.

[1] BAG, Urt. v. 21.04.1993 – DB 1993, 238.
[2] BAG, Urt. v. 28.07.1993 – DB 1984, 133, LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.08.1993 – 10 Sa 332/93 hinsichtlich der Nichtanhörung bei einer Kündigung.

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