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Schwerbehinderte Menschen als Arbeitnehmer: Arbeitgeberpflichten bei Einstellung und Beschäftigung

Britta Schwalm
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Nachteile schwerbehinderter Menschen und sog. Gleichgestellter im Arbeitsleben versucht das Sozialgesetzbuch (SGB IX) auszugleichen. Insgesamt zählt das SGB IX zum Sozialrecht. Es enthält aber auch die für den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen relevanten arbeitsrechtlichen Vorschriften wie z. B. seine besonderen Pflichten gegenüber seinen schwerbehinderten Mitarbeitern sowie die Regelungen zum Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen usw. Der folgende Beitrag behandelt umfassend die arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der aktuellen Regelungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Recht der schwerbehinderten Menschen ist im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt. Durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 wurde es umfassend geändert (BGBl 2016 I S. 3234 ff.). Die letzte Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6.6.2023.

1 Pflichten des Arbeitgebers bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen

Neben der grundsätzlichen Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen regelt das SGB IX noch eine ganze Reihe weiterer Verpflichtungen des Arbeitgebers, die zum Teil bereits vor der Einstellung von schwerbehinderten Arbeitnehmern einsetzen.

1.1 Prüfpflichten des Arbeitgebers bei der Besetzung von Arbeitsplätzen

Bei jedem frei werdenden Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber prüfen, ob dieser mit einem als arbeitssuchend oder arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann.[1] Hierfür nimmt er möglichst frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf oder schreibt die Stelle aus. Die Agentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlagen daraufhin geeignete schwerbehinderte Menschen vor.

Unterlässt ein Arbeitgeber dieses Verfahren, kann das ein Indiz für die Benachteiligung wegen Schwerbehinderung i. S. v. § 22 AGG sein. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist dabei das Einstellen einer Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit (Jobbörse) nicht ausreichend.[2]

Im konkreten Streitfall war die Bewerbung des schwerbehinderten Menschen, der auf Entschädigung geklagt hat, allerdings erst eingegangen, als das Auswahlverfahren des Arbeitgebers bereits abgeschlossen war. Damit war eine Diskriminierung ausgeschlossen.

Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Übersieht der Arbeitgeber den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und verstößt er deshalb gegen seine Pflichten, wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet.[3]

In einer späteren Entscheidung hat das BAG erneut bestätigt: Die Verletzung der Prüfpflicht nach § 164 Abs. 1 SGB IX durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als Vermutungstatsache für einen Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Behinderung geeignet.[4]

 
Achtung

Pflicht besteht auch bei erfüllter Beschäftigungsquote

Die Prüfpflicht nach § 164 SGB IX trifft auch Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungsquote bereits erfüllen oder die wegen weniger als insgesamt 20 Arbeitsplätzen von der Pflichtquote nicht betroffen sind.

[1] § 164 Abs. 1 SGB IX.
[2] BAG, Urteil v. 27.3.2025, 8 AZR 123/24.
[3] BAG, Urteil v. 16.9.2008, 9 AZR 791/07.
[4] BAG, Urteil v. 26.6.2014, 8 AZR 547/13.

1.2 Unterrichtung von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat

Im Verlauf des Bewerbungsverfahrens hat der Arbeitgeber gegenüber der Schwerbehindertenvertretung sowie gegenüber dem Betriebsrat folgende Informations- und Erörterungspflichten:

  1. Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung und die betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) über die Vermittlungsvorschläge und die Bewerbung schwerbehinderter Menschen unmittelbar nach Eingang unterrichten.[1] Tut er dies nicht, so wird bei Nichtberücksichtigung des Bewerbers eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermutet.[2] Der abgelehnte Bewerber kann in diesen Fällen einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG haben. Dabei genügt er seiner Darlegungslast, wenn er die vermutete Nichtbeteiligung einer Arbeitnehmervertretung geltend macht. Dann ist es am Arbeitgeber, die vermutete Diskriminierung wegen Schwerbehinderung zu widerlegen.[3]
  2. Die Schwerbehindertenvertretung darf alle entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen einsehen und an Vorstellungsgesprächen teilnehmen.[4] Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich auf alle Vorstellungsgespräche – auch auf die mit nicht behinderten Bewerbern. Nur so kann sie Bewerber vergleichen und erforderlichenfalls im Sinne der Herstellung von Chancengleichheit auf die Auswahlentscheidung einwirken.[5] Das gilt allerdings nur dann, wenn sich mindestens ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch beworben hat.

    Die Schwerbehindertenvertretung wird nur dann nicht am Bewerbungsverfahren beteiligt, wenn der Bewerber dies ausdrücklich ablehnt.

  3. Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichtquote nicht und sind Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat nicht mit der ...

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