Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalrat über Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen und die Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit oder eines Integrationsfachdienstes unmittelbar nach Eingang unterrichten."Unmittelbar nach Eingang" bedeutet, dass die Unterrichtung umgehend bzw. sofort zu erfolgen hat. Die Pflicht zur Unterrichtung entsteht demzufolge mit dem Moment, in dem der Arbeitgeber erkennt bzw. erkennen muss, dass es sich um einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber handelt. Nicht "unmittelbar nach Eingang" erfolgt die Unterrichtung demnach, wenn eingegangene Bewerbungen bzw. Vermittlungsvorschläge zunächst gesammelt werden und erst später in gebündelter Form eine Unterrichtung stattfindet. Unter "Unterrichtung" ist mehr als nur das Einräumen eines Zugangs zu Bewerbungsunterlagen zu verstehen. Vielmehr ist eine gezielte Unterrichtung unter Hinweis auf die Schwerbehinderung des einzelnen Bewerbers notwendig.
Gemäß § 165 Satz 2 SGB IX müssen öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen, die sich bei ihnen um einen Arbeitsplatz bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Während die Einladungspflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung galt, besteht sie nach der Neuregelung des § 165 Satz 2 SGB IX für rein interne Stellenbesetzungsverfahren nicht (mehr).
Nach § 165 Satz 1 SGB IX besteht die Pflicht zur Meldung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes nur, wenn sich der Arbeitgeber zuvor gegen eine interne Besetzung entschieden hat. Ist das geschehen, entfällt sowohl die Meldepflicht als auch die Einladungspflicht des § 165 Satz 3 SGB IX, da sie nur für einen "solchen" Arbeitsplatz gilt. Ein solcher Arbeitsplatz ist nur derj...