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Schwerbehinderte Bewerber – Vorstellungsgespräch

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BAG, Urteil v. 27.8.2020, 8 AZR 45/19

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (a. F.) hat der öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Einladung ist nach § 82 Satz 3 SGB IX a. F. entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

2. Schwerbehinderte Bewerber sollen durch das in § 82 Satz 2 SGB IX a. F. genannte Vorstellungsgespräch die Möglichkeit erhalten, ihre Chancen im Auswahlverfahren zu verbessern. Sie sollen die Chance haben, den Arbeitgeber von ihrer fachlichen und persönlichen Eignung zu überzeugen.

3. Der Begriff "Vorstellungsgespräch" in § 82 Satz 2 SGB IX a. F. ist dahin auszulegen, dass er – auch bei mehrstufigen Auswahlprozessen – grundsätzlich alle Instrumente des Verfahrens der Personalauswahl unabhängig von ihrer Bezeichnung, der angewandten Methode und der konkreten Durchführungsform erfasst, die nach der eigenen Konzeption des Arbeitgebers erforderlich sind, um sich ein umfassendes Bild von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers zu machen.

Sachverhalt

Der Kläger des Falles ist schwerbehindert. Er hatte sich im November 2016 bei einem Landesbetrieb auf eine Führungsposition als Fachbereichsleitung beworben. Das Auswahlverfahren bei der Besetzung der Führungsposition wurde, wie dort üblich, in einem mehrstufigen Auswahlverfahren durchgeführt. Es wird hierbei zunächst ein ca. einstündiges Auswahlgespräch geführt und im Anschluss daran werden die Bewerber, die im Rahmen des Gesprächs am meisten überzeugt hatten, zu einer ca. fünfstündigen Potenzialanalyse eingeladen. Im vorliegenden Auswahlverfahren wurde der Kläger zwar auch zum Auswahlgespräch geladen, eine Einladung zur Potenzialanalyse erfolgte jedoch nicht, sondern er er...

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