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Schweden / 1.4.2 Tätigkeit in Schweden für einen in Schweden ansässigen Arbeitgeber

Stefan Karsten Meyer
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Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Schweden für einen in Schweden ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Schweden besteuert.[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[2] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[3]

Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von dem oder für den in Schweden ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird (Arbeitgeber i. S. d. DBA). Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Bei dem Arbeitgeber kann es sich um den zivilrechtlichen oder den wirtschaftlichen Arbeitgeber handeln.

Zivilrechtlicher Arbeitgeber

Zivilrechtlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitsvertrag besteht.[4]

 
Praxis-Beispiel

Zivilrechtlicher Arbeitgeber in Schweden

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Schweden ansässigen Arbeitgeber ist A normalerweise in Deutschland tätig, für 3 Monate aber auch in Schweden.

Ergebnis: Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Schweden wird von einem in Schweden ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Schweden besteuert und in Deutschland freigestellt.

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn für die ihm geleistete Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der zivilrechtliche und der wirtschaftliche Arbeitgeber können insbesondere bei Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen auseinanderfallen. In solchen Fällen wird das aufnehmende Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder tragen müsste, der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt und der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist. Eine vertragliche Beziehung des Arbeitnehmers mit dem aufnehmenden Unternehmen ist nicht erforderlich.[5]

 
Praxis-Beispiel

Wirtschaftlicher Arbeitgeber in Schweden

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A für 3 Monate bei dessen Tochtergesellschaft in Schweden tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. A ist in den betrieblichen Ablauf und die Hierarchie der Tochtergesellschaft eingebunden und deren fachlichen Weisungen unterworfen. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, einen Vertrag mit der Tochtergesellschaft hat A nicht. Die Tochtergesellschaft zahlt an den Arbeitgeber eine Gebühr für die Entsendung des A.

Ergebnis: Die Tochtergesellschaft ist wirtschaftlicher Arbeitgeber, da A in ihren Betrieb eingebunden ist und sie den Arbeitslohn für die in ihrem betrieblichen Interesse ausgeübte Tätigkeit wirtschaftlich trägt. Der Arbeitslohn für die Tätigkeit in Schweden wird daher von einem in Schweden ansässigen Arbeitgeber gezahlt. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Schweden besteuert und in Deutschland freigestellt.

[1] Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Buchst. b DBA; BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 141-187 mit Beispielen.
[2] Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Satz 1 DBA.
[3] Art. 15 Abs. 2 Buchst. b DBA.
[4] BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 146-148.
[5] BFH, Urteil v. 4.11.2021, VI R 22/19, BStBl 2022 II S. 562; BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 151-164. Die Übernahme der Kosten durch den wirtschaftlichen Arbeitgeber muss dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rn. 165-171; BMF, Schreiben v. 12.12.2024, IV B 3 -S 1341/19/10017 :004, BStBl 2025 I S. 207, Rz. 3.80.

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