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Schwarzgeldabrede bei Grundstückskauf – Vertrag wirksam

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Zusammenfassung

 
Überblick

Grundstückskaufverträge sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Regel nicht schon deshalb nichtig, weil bei der notariellen Beurkundung zum Zwecke der Steuerersparnis ein niedrigerer Preis angegeben wurde, als mündlich abgesprochen. Die abweichende Beurteilung bei Dienst- und Werkverträgen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) ist nach einem aktuellen Grundsatzurteil auf Grundstücksgeschäfte nicht anwendbar.

1 Das Problem

Wohnungskauf: Vertrag mit Schwarzgeldabrede

Immer wieder hatte sich der BGH mit Fällen zu beschäftigen, in denen bei einem Grundstücksgeschäft zum Zweck der Steuerhinterziehung notariell ein niedrigerer Preis als tatsächlich vereinbart beurkundet wurde. Im konkreten Fall hat der Beklagte der Klägerin Wohnungseigentum verkauft. Beurkundet war ein Kaufpreis von 120.000 EUR, tatsächlich vereinbart war ein Kaufpreis von 150.000 EUR. Den Differenzbetrag von 30.000 EUR hat die Klägerin dem Beklagten bereits vor dem Beurkundungstermin in bar übergeben.

Keine Rückabwicklung des Kaufvertrags

Später bekam der Beklagte kalte Füße und erstattete Selbstanzeige beim Finanzamt. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Gesprächen über eine mögliche Rückabwicklung des Kaufvertrags, in deren Verlauf die Klägerin zugunsten des Beklagten die Eintragung eines Widerspruchs gegen die bereits erfolgte Eintragung der Klägerin als Eigentümerin bewilligte. Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem BGH war die Klage der Klägerin auf Zustimmung des Beklagten zur Löschung des Widerspruchs.

2 Die Entscheidung

Grundbuchberichtigung bei unrichtiger Eintragung

Der BGH stellte – wie schon die Vorinstanz – in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Vorschrift des § 894 BGB ab. Danach kann der Berechtigte von demjenigen, zu dessen Gunsten ein Recht im Grundbuch zu Un...

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