Grundbuchberichtigung bei unrichtiger Eintragung
Der BGH stellte – wie schon die Vorinstanz – in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Vorschrift des § 894 BGB ab. Danach kann der Berechtigte von demjenigen, zu dessen Gunsten ein Recht im Grundbuch zu Unrecht eingetragen ist, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verlangen. Nach der Bewertung der Karlsruher Richter war der Widerspruch gegen die Eintragung der Klägerin als Wohnungseigentümerin zu Unrecht eingetragen.
Wohnungskaufvertrag nicht formunwirksam
Nach Auffassung des BGH ist die Klägerin durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB Wohnungseigentümerin geworden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag nichtig wäre und der Wirksamkeitsmangel auch die Auflassung als dingliches Erfüllungsgeschäft erfasst hätte. Nach Auffassung des Gerichts ist schon der Kaufvertrag nicht formunwirksam.
Fehlende Beurkundung durch Eintragung geheilt
Gemäß dem Diktum des BGH war der notariell beurkundete Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 120.000 EUR nicht gewollt und als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
Jedoch habe der mündlich geschlossene Vertrag mit einem Kaufpreis von 150.000 EUR dem Willen der Parteien entsprochen.
Dieser Kaufvertrag sei gemäß §§ 117 Abs. 2, 311b Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB zwar zunächst formnichtig gewesen, weil es an der notariellen Beurkundung gefehlt habe, jedoch sei dieser Formfehler durch die Auflassung und die Eintragung der Klägerin in das Grundbuch gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt worden (BGH, Urteil v. 13.5.2016, V ZR 265/14).
Keine Nichtigkeit infolge der Schwarzgeldabrede
Auch die Schwarzgeldabrede führt nach der Entscheidung des BGH nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags. Insoweit komme grundsätzlich eine N...