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Schwangerschaftsabbruch (Hilfe in besonderen Fällen) / 6 Annahme der finanziellen Anspruchsvoraussetzungen

Norbert Finkenbusch
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Nach § 19 Abs. 3 SchKG gelten die Voraussetzungen der Bedürftigkeit als erfüllt, wenn die Frau

  • laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bürgergeld),
  • Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung von Menschen mit Behinderungen,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

erhält oder

  • die Kosten für die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.

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[1] Nach § 19 Abs. 3 SchKG gelten die Voraussetzungen der Bedürftigkeit als erfüllt, wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Ausbildungsförderung im Rahmen der ...

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