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Schritt für Schritt zum energieeffizienten Gebäude / 3.1.6 Sonderfall dezentrale Etagenheizungen

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Etagenheizungen oder Einzelöfen in Mehrfamilienhäusern sind in der Regel vollständig fossil befeuerte Heizungsanlagen. Sie dürfen nicht mehr neu eingebaut werden, sobald eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Für diese Heizungen gelten spezielle Übergangsfristen, die in § 71l GEG geregelt sind. Bei diesen Fristen wird danach unterschieden, ob weiterhin dezentrale Etagenheizungen eingebaut werden oder ob auf eine Zentralheizung umgestellt wird. Grundsätzlich ist die Umstellung nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings bietet eine Zentralheizung wesentlich mehr Spielraum für neue technische Möglichkeiten und den Einsatz erneuerbarer Energien. Aktuell gibt es noch wenige überzeugende Alternativen für dezentrale Etagenheizungen, deren Anteil an erneuerbaren Energien bei über 65 % liegt.[1]

Soll die erste Etagenheizung in einem Mehrfamilienhaus ausgetauscht werden und liegt am Standort bereits eine kommunale Wärmeplanung vor, steht die Entscheidung an, ob das Gebäude weiterhin dezentral über Etagenheizungen oder mit einer Zentralheizung beheizt werden soll. Wählt der Eigentümer dezentrale Heizungen, hat er fünf Jahre Zeit, um die Wärmeversorgung des gesamten Gebäudes auf neue Etagenheizungen umzustellen. Innerhalb dieser fünf Jahre muss er alle Gasetagenheizungen austauschen. Diese müssen den Vorgaben des § 71 GEG entsprechen. Trifft der Eigentümer innerhalb der Fünfjahresfrist keine Entscheidung, ist er dazu verpflichtet, vollständig auf eine zentrale Heizungsanlage umzustellen. Bei der Entscheidung für eine Zentralheizung, die alle Wohneinheiten versorgt, verlängert sich die Frist für die Umsetzung um weitere acht Jahre. Der Gebäudeeigentümer hat also insgesamt 13 Jahre Zeit, um eine Zentralheizung einzubauen (siehe Abbildung 49).

Nach dem Einbau der zentralen Heizungsanlage ...

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