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Schritt für Schritt zum energieeffizienten Gebäude / 3.1 Einbau einer neuen Heizungsanlage

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Entsprechend den Vorgaben in § 71 GEG müssen Heizungsanlagen, die in Deutschland neu eingebaut werden, zu 65 % erneuerbare Energien nutzen. Viele der Heizungsanlagen, die derzeit noch in Bestandsgebäuden betrieben werden, sind damit in Zukunft nicht mehr zulässig. Momentan gilt noch eine Übergangsfrist: Erst wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen in Bestandsgebäuden keine fossilen Heizungsanlagen mehr eingebaut werden. Danach können laut GEG nur noch folgende Wärmeerzeuger in Bestandsgebäude eingebaut werden:

  • Elektrisch betriebene Wärmepumpe (§ 71c GEG)
  • Hybridheizung, das heißt eine Kombination aus unterschiedlichen Heizungstechnologien, von denen mindestens eine erneuerbare Energie nutzt (§ 71h GEG)
  • Anschluss an ein Wärmenetz (§ 71b GEG)
  • Biomasseheizung (§ 71g GEG)
  • Stromdirektheizung (§ 71d GEG)
  • Solarthermische Anlagen (§ 72e GEG)

Im iSFP wird die Frage beantwortet, welche Heizungstechnologie sich für das jeweilige Gebäude am besten eignet. Eventuell werden auch mehrere Optionen vorgeschlagen und miteinander verglichen. Welche Heizungstechnologie optimal ist, hängt vom Gebäudetyp und von den örtlichen Gegebenheiten ab. Zum Beispiel kann Fernwärme nur für die Gebäudeheizung eingesetzt werden, wenn bereits ein Fernwärmenetz vorhanden ist. Stromdirektheizungen sollten nur in sehr gut gedämmte Gebäude eingebaut werden, da sonst sehr hohe Stromkosten entstehen. Biomasseheizungen sind nur möglich, wenn ausreichend Platz für ein Holzlager oder einen Pelletbehälter vorhanden ist. Bei Wärmepumpen stellt sich die Frage, ob sie für alte, oft schlecht gedämmte Gebäude geeignet sind, vielleicht sollte zunächst das Gebäude besser gedämmt werden.

Heizlastberechnung

Um die neue Heizung richtig zu dimensionieren, ist vor der Erneuerung von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden ei...

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