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Schritt für Schritt zum energieeffizienten Gebäude / 2.5 Oberste Geschossdecke (4)

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Ist das Dachgeschoss nicht ausgebaut und das Dach nicht gedämmt, stellt die oberste Geschossdecke (OGD) den oberen Gebäudeabschluss dar. Sie ist Bestandteil der thermischen Gebäudehülle (siehe Abbildung 45). Für ihre Dämmung gelten bezüglich des U-Werts die gleichen gesetzlichen Anforderungen wie für Dächer.

Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, die OGD zu dämmen, falls sie den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nicht entspricht (siehe Kapitel 1). Die Dämmung kann je nach Nutzung des Dachbodens begehbar oder nicht begehbar ausgeführt werden.

In Bestandsgebäuden sind die OGD entweder als Holzbalkendecken oder Massivdecken ausgeführt.

Holzbalkendecken

Holzbalkendecken sind diffusionsoffen und werden daher von feuchtwarmer Luft aus dem Wohnraum durchdrungen. Damit das Dämmmaterial nicht feucht wird und deshalb seine Wärmedämmeigenschaften verliert, muss es vor Kondenswasser geschützt werden. Dies geschieht durch eine spezielle Folie, die sogenannte Dampfbremse. Bei der Dämmung von Holzbalkendecken ist eine luftdichte Dampfbremse unverzichtbar. Soll die Dämmung auf der Decke liegen, werden Dämmplatten auf dem Dachboden ausgelegt. Um Wärmebrücken zu vermeiden, sollten diese zweilagig mit versetzten Stößen ausgeführt werden. Soll der Dachboden begehbar bleiben oder als Abstellfläche genutzt werden, muss die Dämmschicht mit Platten abgedeckt werden, alternativ sind begehbare druckfeste Dämmplatten verwendbar. Sind die Wohnräume unter dem Dach hoch genug, kann die oberste Geschossdecke auch von unten gedämmt werden (Unterdeckendämmung). Um die Dicke der Dämmung zu reduzieren, empfiehlt es sich, zusätzlich eine Zwischendeckendämmung zwischen die Balken der Decke einzubringen. Auch bei der Unterdeckendämmung ist eine Dampfbremse erforderlich, sie wird mit Leichtbauplatten od...

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