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Schritt für Schritt zum energieeffizienten Gebäude / 1.5 Anforderungen bei Änderungen an einem bestehenden Gebäude

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Unabhängig von einem Eigentümerwechsel müssen bei Instandhaltungsarbeiten an der Gebäudehülle die Anforderungen des § 48 GEG berücksichtigt werden. Demnach gilt: Bei einer Maßnahme, bei der mehr als 10 % der Fläche einer Bauteilgruppe, zum Beispiel Außenwand, Dach, Keller oder oberste Geschossdecke, saniert oder erneuert werden, darf das gesamte Bauteil nach Durchführung der Sanierungsarbeiten die zugelassenen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 7 GEG "Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden" nicht überschreiten (siehe Tabelle 6). Werden beispielsweise 10 % der Außenwand erneuert, etwa durch das Anbringen eines neuen Putzes, so hat dies zur Folge, dass die gesamte Außenwand auf den GEG-Mindeststandard gebracht werden muss. Kleine Ausbesserungsarbeiten wie das Reparieren eines Risses in der Außenwand oder das Austauschen einzelner Dachziegel sind von dieser Regelung nicht betroffen. Jedes einzelne Bauteil, das ersetzt oder neu eingebaut wird, beispielsweise ein Fenster, muss ebenfalls den Anforderungen der Anlage 7 GEG entsprechen. Um einen Nachweis gegenüber Behörden zu haben, sollten die ausführenden Firmen die Einhaltung der Standards bestätigen.

 
Nummer Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur ≥ 19 °C Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-Solltemperatur von 12 bis < 19 °C
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
Bauteilgruppe: Außenwände
1a

Außenwände

  • Ersatz oder
  • erstmaliger Einbau
U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
1b

Außenwände

  • Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder
  • E...

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