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Schriftform – gesetzliche Vorschriften / 2.2 Einheitlichkeit der Urkunde

Serdar C. Karabulut
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Für die Wahrung ist es erforderlich, dass der vollständige Inhalt des formbedürftigen Rechtsgeschäfts in einer einheitlichen Urkunde festgehalten wird. Eine Urkunde kann aus mehreren Blättern bestehen, sofern deren Zusammengehörigkeit erkennbar bleibt.[1] Eine physische Verbindung der Seiten ist nicht zwingend erforderlich,[2] solange aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig hervorgeht, dass die Blätter eine Einheit bilden. Nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung reicht hierfür beispielsweise eine fortlaufende Paginierung oder eine durchgehende Nummerierung der Regelungen aus.[3] Wird ein bestehendes Mietverhältnis durch Nachtrag geändert oder verlängert, genügt ein eindeutiger Verweis in der Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Mietvertrag, ohne dass dieser der Urkunde beigefügt sein muss.[4]

[1] Vgl. BeckOK-BGB/Wendtland, Stand: 1.8.2024, § 126 BGB Rn. 5; MünchKommBGB/Einsele, a. a. O..
[2] So noch RG, Urteil v. 24.10.1922, VII 776/21, RGZ 105, 289, 292; BGH, Urteil v. 13.11.1963, V ZR 8/62, BGHZ 40, 255, 262 ff.; a. A. Schlemminger, NJW 1992, 2249, 2252 f.
[3] So nunmehr BGH, Urteil v. 24.9.1997, XII ZR 234/95; BGH, Urteil v. 10.10.2001, XII ZR 307/98, NZM 2002, 20; vgl. ergänzend hierzu Franke, ZMR 1998, 529.
[4] Vgl. BGH, Urteil v. 30.6.1964, V ZR 7/63, BGHZ 42, 333, 338; nach BGH, Urteil v. 19.3.1969, VIII ZR 66/67, BGHZ 52, 25, 30.

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