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Schriftform – gesetzliche Vorschriften / 1.5 Befristungsgrund bei Zeitmietverträgen

Serdar C. Karabulut
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Nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Mietverhältnis für eine bestimmte Dauer abgeschlossen werden, sofern ein im Gesetz genannter Befristungsgrund vorliegt. In diesem Fall besteht für den Mieter nach Ablauf der vereinbarten Zeit kein Anspruch auf eine Fortsetzung des Vertrags. Damit die Befristung wirksam ist, muss der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund mitteilen.[1] Diese Mitteilung unterliegt dem Schriftformerfordernis gem. § 126 BGB, wobei auch die elektronische Form nach §§ 126 Abs. 3, 126a BGB zulässig ist.

Entscheidend ist, dass die Mitteilung dem Mieter spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugeht.[2] Eine nachträgliche Übermittlung macht die Befristung unwirksam, selbst wenn dem Mieter der Befristungsgrund bereits bekannt war.[3] Inhaltlich muss die Mitteilung hinreichend konkret sein und den vorgesehenen Nutzungszweck des Vermieters ausdrücklich darlegen, um eine spätere Überprüfung des Befristungsgrundes zu ermöglichen.[4] Eine einfache Wiederholung der gesetzlichen Regelung reicht hierfür nicht aus.[5]

 
Hinweis

Schriftformerfordernis nicht berücksichtigt

Wird das Schriftformerfordernis nicht gewahrt oder genügt die Mitteilung den inhaltlichen Anforderungen nicht, gilt der Mietvertrag nach § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB als unbefristet geschlossen.[6]

[1] Vgl. zur hilfsweisen Angabe von Gründen Derleder, NZM 2001, 649, 656.
[2] S. näher BeckOK-BGB/Hannappel/Caspers, Stand: 1.8.2024, § 575 Rn. 17; MünchKommBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, § 575 Rn. 26.
[3] S. wiederum BeckOK-BGB/Hannappel/Caspers, a. a. O.
[4] Vgl. BGH, Urteil v. 18.4.2007, VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rn. 22; Schmidt-Futterer/Lindner, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 575 Rn. 29.
[5] Vgl. Lützenkirchen, ZMR 2001, 769, 772.
[6] S. nur MünchKommBGB/Häublein, a. a. O.

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