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Schönheitsreparaturen – Wohnraum- und Geschäftsraummiete / 3.3 Durchführung der Schönheitsreparaturen

Harald Büring
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3.3.1 Während der Mietzeit

Allgemeiner Grundsatz

Solange das Mietverhältnis dauert, kann der Mieter die Räume nach seinem Geschmack gestalten.[1]

 
Achtung

Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand

Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Mieter verpflichtet ist, die Räume in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben.

Deshalb kann der Mieter gehalten sein, eine aus dem Rahmen fallende unübliche Gestaltung bei Vertragsende rückgängig zu machen.

 
Praxis-Beispiel

Rückgabe in neutralen oder hellen Farben

Dies ist dann der Fall, wenn eine Rückgabe in neutralen oder hellen Farben und Tapeten vereinbart ist (s. Abschn. "Farbwahl- und Fachhandwerkerklausel").

Dem Vermieter ist ein berechtigtes Interesse an der Rückgabe einer zur Weitervermietung geeigneten Wohnung zuzubilligen.

Aber auch ohne entsprechende Vereinbarung kann der Mieter nach § 242 BGB gehalten sein, eine von ihm angebrachte ungewöhnliche Dekoration bei Rückgabe der Wohnung wieder zu beseitigen.[2]

Gleiches gilt für eine unsachgemäße Renovierung.[3]

Nach der Rechtsprechung des BGH verletzt der Mieter "seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird".[4] Erhält der Vermieter die Mieträume in einem ausgefallenen Farbton (z. B. in rotem, gelbem oder blauem Anstrich) oder mit schreiend gemusterten Tapeten zurück, steht ihm ein Schadensersatz nach den §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB zu.[5]

Nach den Gründen dieser Entscheidung kann nicht zweifelhaft sein, dass dieselben Grundsätze gelten, wenn dem Mieter die Wohnung unrenoviert überlassen wurde und er diese unter Verwendung unüblicher Farben dekoriert hat. Auch in diesem Fall muss er eine aus dem Rahmen fallende Dekoration bei Vertragsende ...

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