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Schönheitsreparaturen – Wohnraum- und Geschäftsraummiete / 3 Übertragung auf den Mieter

Harald Büring
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In der Praxis ist es üblich, dass die Schönheitsreparaturen durch eine vertragliche Vereinbarung auf den Mieter übertragen werden. Erforderlich ist stets eine ausdrückliche Regelung.

 
Wichtig

Keine Verkehrssitte

Eine Verkehrssitte, wonach der Mieter auch ohne vertragliche Vereinbarung die Schönheitsreparaturen zu tragen hätte, besteht nicht.

Enthält der Mietvertrag keine wirksame Renovierungsverpflichtung, so galten lange Zeit die Grundsätze, dass der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen hat, wenn dies aufgrund des Zustands der Räume erforderlich ist. Bei Nichterfüllung hatte der Mieter Gewährleistungsansprüche, er konnte die Schönheitsreparaturen auch selbst durchführen und gem. § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB Kostenersatz verlangen, wenn sich der Vermieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befand.

Inzwischen hat der BGH jedoch entschieden, dass der Mieter, wenn er in eine nicht renovierte Wohnung eingezogen ist, von seinem Vermieter die Renovierung nur noch für den Fall verlangen kann, dass sich der Zustand der Wohnung seit dem Bezug deutlich verschlechtert hat. Zudem muss er sich mit der Hälfte der anfallenden Renovierungskosten beteiligen.[1] Die Konsequenz dieses Urteils und mögliche Rechtsfolgestreitigkeiten werden abzuwarten sein.

 
Praxis-Beispiel

Aufklärung über unwirksame Reparaturklausel

Erkennt der Vermieter, dass ein von ihm verwendetes Vertragsformular unwirksame Regelungen über die Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält und dass der Mieter irrig von der Wirksamkeit der Regelungen ausgeht, muss er den Mieter über die Rechtslage aufklären. Unterlässt er dies und entsteht dem Mieter dadurch ein Schaden, so ist der Vermieter zum Ersatz verpflichtet.[2]

Der Ersatzanspruch setzt ein Verschulden des Ve...

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