Grundsätzlich sind die in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV angegebenen Arbeiten als Schönheitsreparaturen anzusehen, nämlich das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen.
Der Anstrich der Fensteraußenseiten und der Wohnungsabschlusstür von außen zählt dagegen nicht zu den Schönheitsreparaturen. Gleiches gilt für den Anstrich von Balkontüren, Loggien oder Balkonen. Eine Formularklausel, wonach zu den Schönheitsreparaturen auch das "Streichen von Außenfenstern, Balkontüren und Loggia" gehört, ist nach § 307 BGB unwirksam.
Ebenso ist eine Klausel unwirksam, wonach der Mieter "das Abziehen und Versiegeln eines Parkettbodens" schuldet. Die Renovierungsklausel kann in diesem Fall nicht mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden. Vielmehr ist die Renovierungsregelung insgesamt unwirksam.
Teppichbodenreinigung statt Fußbodenanstrich
Anstelle des Streichens der Fußböden gehört heute die Grundreinigung des Teppichbodens zu den Schönheitsreparaturen.
Hierunter ist eine fachmännische Reinigung durch ein hierauf spezialisiertes Gewerbeunternehmen zu verstehen. Der Mieter schuldet diese Leistung aber nicht ohne Weiteres, sondern nur dann, "wenn der Boden bei Beendigung des Mietvertrags infolge vertragsgemäßer Nutzung und normaler Umwelteinflüsse durch Zeitablauf unansehnlich geworden war". Im Streitfall ist dies vom Instanzgericht aufzuklären. Soll der Teppichboden nicht weiterverwendet werden, schuldet der Mieter statt der Grundreinigung den hierzu erforderlichen Geldbetrag.
Weiterhin zählt zu den Schönheitsreparaturen die Beseitigung von
- Dübellöchern,
- Schraubenlöchern und
- durch Alterung entstandene Deckenrisse....