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Schönheitsreparaturen – Wohnraum- und Geschäftsraummiete / 1 Überblick Wohnraum

Harald Büring
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Die Frage, ob der Mieter die Wohnung streichen muss, stellt sich meist beim Auszug. Grundsätzlich sind Schönheitsreparaturen nach dem Gesetz Aufgabe des Vermieters. Allerdings enthalten die meisten Mietverträge Schönheitsreparaturenklauseln, wodurch der Vermieter seine Pflicht auf den Mieter überträgt.

Der Begriff "Schönheitsreparaturen" ist dabei irreführend. Es handelt sich nicht um Reparaturen im eigentlichen Sinne. Schönheitsreparaturen sind vielmehr alle malermäßigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Räume in einen zur Vermietung geeigneten Zustand zu versetzen. Dazu gehört alles, was sich beim Wohnen abgenutzt hat und sich mit Farbe, Lack, Gips oder Tapete erneuern lässt: Das Streichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper inklusive Heizungsrohre, das Streichen der Innentüren, der Fenster sowie der Außentüren von innen. Auch die Beseitigung von Dübeln und das fachgerechte Verschließen der Löcher in den Wänden gehört dazu.

Grundsätzlich ist der Mieter nie verpflichtet zu streichen, wenn er eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung angemietet hat und dafür keine angemessene Ausgleichszahlung erhalten hat.[1] Die Frage, wann eine Wohnung als renoviert gilt, wird dahingehend beantwortet, dass allenfalls unerhebliche Gebrauchsspuren vorhanden sein dürfen. Von einer Renovierungsbedürftigkeit ist schon dann auszugehen, wenn die Holzrahmen der Fenster nicht frisch gestrichen sind oder Lack abgeplatzt ist[2] oder wenn Scheuerleisten, Türen und Heizungsrohre nicht lackiert sind.[3]

Klauseln, die dem Mieter einer unrenoviert angemieteten Wohnung Schönheitsreparaturen auferlegen, sind unwirksam. Den unrenovierten Anmietungszustand der Wohnung muss der Mieter aber beweisen können, falls es zum Streit kommt. Das bedeutet, dass es imme...

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