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Schönheitsreparaturen – Vertragsklauseln / 5 Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln

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5.1 Ansprüche des Mieters

5.1.1 Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen

Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen, wenn dies aufgrund des Zustands der Räume erforderlich ist.

Übernimmt der Mieter eine renovierungsbedürftige Wohnung, ist hierin zwar ein Verzicht auf die Anfangsrenovierung zu sehen. Die während des Mietverhältnisses fälligen Schönheitsreparaturen sind jedoch vom Vermieter zu tragen.[1] Diese werden fällig, wenn (vom Zeitpunkt der Übergabe gerechnet) die üblichen Renovierungsfristen abgelaufen sind.

Der Umstand, dass der Mieter den Vermieter über lange Zeit nicht auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in Anspruch genommen hat, führt zu keiner Änderung des Mietvertrags. Der Mieter kann also für die Zukunft verlangen, dass der Vermieter Schönheitsreparaturen durchführt. Der Gesichtspunkt der Verwirkung spielt hier keine Rolle.[2] Ebenso ist es unerheblich, dass der Mieter selbst jahrelang nicht renoviert hat.[3]

Weist die Wohnung allerdings Mängel auf, die auf einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache zurückzuführen sind, sind diese Mängel vom Mieter zu beseitigen.[4]

Gleiches gilt, wenn infolge der unterlassenen Renovierung Schäden entstanden sind, die durch übliche Renovierungsmaßnahmen nicht beseitigt werden können.

Ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, steht ihm das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Schönheitsreparaturen zu.[5]

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH[6] haben Mieter, sofern sie in eine nicht renovierte Wohnung eingezogen sind, nur dann einen Anspruch gegen den Vermieter auf Renovierung, wenn sich der Zustand der Wohnung seit dem Bezug deutlich verschlechtert hat. Die ursprüngliche Rechtsprechung ist insoweit aufgegeben. Zudem soll der Mieter (hälftig) an den Kosten der Renovierung bete...

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