Ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern (im Gesetz früher als "nichteheliches Kind" bezeichnet) ist erst seit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes am 1.7.1970 Abkömmling seines Vaters im Rechtssinne. In Erbfällen nach diesem Termin war es zwar gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach seinem Vater, wurde aber neben miterbenden ehelichen Kindern und dem Ehegatten auf einen Erbersatzanspruch in Höhe des Werts des gesetzlichen Erbteils verwiesen. Die volle erbrechtliche Gleichstellung mit ehelichen Abkömmlingen erfolgte erst durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz 1997, das für Erbfälle seit dem 1.4.1998 die bisher geltenden Sonderregelungen beseitigte.
Bei der gesetzlichen Erbfolge wird das nichteheliche Kind dabei grundsätzlich (Mit-)Erbe. Der Erblasser kann aber durch Verfügung von Todes wegen das nichteheliche Kind aus der Miterbengemeinschaft ausschließen. In diesem Falle steht dem enterbten nichtehelichen Kind auf der Grundlage des § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB sein Pflichtteil zu.
Als zum 1.7.1970 der Erbersatzanspruch nichtehelicher Kinder eingeführt wurde, nahm man Kinder aus, die vor dem 1.7.1949 geboren waren, nach damaligem Recht also schon volljährig waren. Hierzu bestimmte Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG, dass es bei der Anwendung des früheren Rechts bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese zweifelhafte Grenzziehung als verfassungsgemäß bestätigt.
Auch das am 1.4.1998 in Kraft getretene Erbrechtsgleichstellungsgesetz änderte an dieser Situation nichts. Bei Erbfällen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hatten vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder kein gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater. Durch eine Vereinbarung zwischen Vater und Kind konnte jedoch gem. Art. 12 § 10a NEhelG (inzwischen außer Kraft gesetzt) diese Übergangsregelung abgedungen werd...