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Schlüssel/Schließanlage (Miete) / 2 Pflicht des Mieters zur sorgfältigen Verwahrung der Wohnungs- und Haustürschlüssel

Ulf Wollenzin
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Den Mieter trifft eine vertragliche Nebenpflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Schlüssel. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat der Vermieter Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 546 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Dabei reicht leichte Fahrlässigkeit. Da sich die Schlüssel in seinem Verantwortungsbereich befunden haben, ist er im Fall des Verlustes verpflichtet, sich zu entlasten. Am Verschulden wird es bei einem weder ermöglichten noch erleichterten Diebstahl fehlen.

Bei Mietende und Räumung der Wohnung ist der Mieter verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Schlüssel an den Vermieter zu übergeben. Das gilt auch für etwaige zusätzlich angefertigte. Ist die Zahl der bei Mietbeginn überlassenen Schlüssel streitig, trifft den Vermieter die Beweislast.

 
Praxis-Tipp

Schlüsselübergabe protokollieren

Aus diesem Grund ist dem Vermieter zu empfehlen, die Zahl der übergebenen Schlüssel in einem gesonderten Übergabeprotokoll (Empfangsquittung) zu vermerken. Am Ende hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass ihm die zurückgegebenen Schlüssel quittiert werden.

Hat der Mieter auf seine Kosten zusätzliche Schlüssel anfertigen lassen, sind auch diese dem Vermieter auszuhändigen, wenn dieser die Kosten hierfür übernimmt. Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, hierfür zu zahlen, sodass sie der Mieter ohne Kostenübernahme auch nicht herauszugeben braucht. Er muss sie dann aber unbrauchbar machen oder vernichten und darf sie nicht einfach unverändert behalten.

 
Praxis-Tipp

Zusatzschlüssel unter Zeugen vernichten

Ob der Mieter den nachgemachten Schlüssel tatsächlich vernichtet hat, muss er beweisen. So kann das Zerstören im Beisein des Vermieters oder eines Zeugen geschehen oder der Vermieter lässt es sich schriftlich bestätigen.

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