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Schimmel im Altbau – Mieter muss 2- bis 3-mal täglich Lüften

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Beim Auftreten von Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in der Mietwohnung ist für die Entlastung des Vermieters zunächst der Nachweis ausreichend, dass das Gebäude dem Stand der Technik bei Errichtung entspricht und insoweit keine baulichen Mängel vorliegen.

2 Normenkette

§§ 536, 543 Abs. 2 Nr. 3b, 546 BGB

3 Das Problem

Treten in der Mietwohnung Feuchtigkeits- und Schimmelschäden auf, wird von Mieterseite i. d. R. behauptet, das Gebäude sei "schuld", d. h. es würden bauliche Mängel in Form von außen eindringender Feuchtigkeit, Wärme- und Kältebrücken, schlechter Isolierung etc. vorliegen. Von Vermieterseite wird dagegen argumentiert, der Mieter habe die Schäden durch falsches und unzureichendes Heizungs- und Lüftungsverhalten selbst verursacht. Zur Klärung dieser unterschiedlichen Positionen hat die Rechtsprechung des BGH folgende Beweislastverteilung entwickelt: Danach muss zunächst der Vermieter beweisen, dass die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden ist. Dazu muss er die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührenden Schadensursache ausräumen. Dies bedeutet, dass dem Vermieter die volle Beweislast dafür obliegt, dass die Feuchtigkeitserscheinungen nicht aufgrund von außen eindringender oder im Mauerwerk aufsteigender Feuchtigkeit oder anderen Baumängeln verursacht worden sind. Wurden bereits Maßnahmen zur Behebung von Baumängeln durchgeführt, muss der Vermieter auch beweisen, dass diese Maßnahmen erfolgreich waren (so z. B. BGH, Urteil v. 1.3.2000, XII ZR 272/97, NJW 2000, 2344). Ferner muss der Vermieter – allerdings nur bezogen auf den Stand der Technik zur Bauzeit – darlegen und nachweisen, dass das Gebäude frei von wärmetechnischen Baumängeln ist. Hat der Vermieter diesen Bewe...

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