Lohnsteuerprivileg nicht mehr auf deutsche Flagge beschränkt
Da der Lohnsteuereinbehalt eine Subvention und damit eine Beihilfe i. S. d. europäischen Gemeinschaftsrechts darstellt, war die Wirksamkeit der Gesetzesänderung von der Genehmigung durch die EU abhängig. Die Europäische Kommission hat die Genehmigung am 22.6.2021 erteilt und die Zustimmung zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts davon abhängig gemacht, dass sie auch für Schiffe anderer EU-/EWR-Staaten Gültigkeit hat. Das "Verlängerungsgesetz" findet seit dem Lohnzahlungszeitraum Juni 2021 Anwendung. Der 6-Jahreszeitraum für die staatliche Zuschuss-Gewährung in Form der vollen Lohnsteuer des "inländischen Schiffspersonals" endet damit zum 31.5.2027.
An die Stelle der Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister ist der erweiterte Anwendungsbereich für sämtliche "EU-/EWR-Handelsschiffe" getreten. Das sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, der unter das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum fällt, eingetragen sind und unter EU-/EWR-Flagge fahren.
Für Arbeitgeber, die bereits bisher den Lohnsteuereinbehalt vornehmen durften, ändert sich dadurch nichts und sie können weiter von der Regelung Gebrauch machen. Bedeutung hat die Erweiterung auf EU-/EWR-Schiffe nur dann, wenn Arbeitnehmer auf diesen Schiffen beschäftigt sind, die im Inland ansässig und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Ansonsten liegt mangels Lohnbezügen aus einer inländischen Tätigkeit keine beschränkte Steuerpflicht vor, weil bei Ausflaggung der Einsatz auf hoher See als Auslandstätigkeit im jeweiligen Flaggenland gilt.