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Schieds- und Schlichtungsverfahren / 2 Schlichtungsverfahren

Dr. Carsten Teschner
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Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, sog. Schlichtungsausschüsse bilden.[1] Den Schlichtungsausschüssen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören. Der Ausschuss hat die Parteien dann im Streitfall mündlich zu hören. Entweder erfolgt dort eine Einigung oder der Ausschuss fällt einen Schlichtungsspruch. Wird der gefällte Spruch nicht innerhalb von einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.[2] Der Klage vor dem Arbeitsgericht muss aber in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein, verfrüht erhobene Klagen sind unzulässig. Wurde kein Schlichtungsausschuss gebildet, steht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten unmittelbar offen. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen wurden und aus beiderseits anerkannten Sprüchen des Ausschusses kann wie aus gerichtlichen Vergleichen oder Urteilen die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Bundesgesetzliche Regelungen über die Schlichtung von Arbeitskämpfen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern gibt es nicht. Jedoch gilt noch das von der Militärregierung erlassene "Gesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten" vom 20.8.1946, das lediglich im Landesteil Baden von Baden-Württemberg und in Berlin aufgehoben und durch abweichende Vorschriften ersetzt worden ist. Einige Länder haben Verfahrensregelungen zu diesem Gesetz in Form von Durchführungsverordnungen (Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) oder Verwaltungsvorschriften (Hamburg und Rheinland-Pfalz) erlassen. Seit dem 3.10.1990 gilt das Gesetz auch in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin.[3] Das Gesetz Nr. 35 gibt den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, die Vermittlung und Schlichtung in kollektiven Streitigkeiten selbst zu regeln. Es stellt ferner ein Vermittlungsverfahren zur Verfügung, um durch Beratung und Aufklärung einen Ausgleich herbeizuführen.

Kommt es zu keiner Einigung und ist ein tarifliches Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen, so kann sich das eigentliche Schlichtungsverfahren anschließen. Es findet vor einem Schlichtungsausschuss statt, der aus einem Vorsitzenden und einer paritätischen Anzahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besteht. Den Vorsitzenden benennt die oberste Arbeitsbehörde des betreffenden Landes, die Beisitzer entnimmt sie den Beisitzer-Vorschlagslisten, die aufgrund von Vorschlagslisten der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände aufgestellt werden. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt. Die Entscheidungen ergehen mit einfacher Mehrheit.

Der Schiedsspruch der Schlichtungsstelle bindet die Parteien nur, wenn sie sich vorher oder nachträglich unterwerfen.

Ein die Parteien bindender Schiedsspruch hat die Wirkung eines Tarifvertrags. In Rheinland-Pfalz und Südbaden kann der Schiedsspruch auch wirksam werden, wenn nicht beide Tarifvertragsparteien zustimmen.

Durch einen Schiedsspruch kann auch eine streitige Frage der Auslegung eines Tarifvertrags verbindlich geregelt werden.[4]

[1] § 111 Abs. 2 ArbGG.
[2] § 111 Abs. 2 ArbGG.
[3] Art. 8 Einigungsvertrag.
[4] BAG, Urteil v. 11.12.2013, 10 AZR 1018/12.

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