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Scheinselbstständigkeit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Scheinselbstständige treten im Erwerbsleben als selbstständige Unternehmer auf, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer sind. Scheinselbstständige gelten daher in der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Arbeitsrechtlich sind Scheinselbstständige regelmäßig Arbeitnehmer. Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und einer nichtselbstständigen Tätigkeit ist entscheidend für die Frage der Einkünfteermittlung, für den Lohnsteuereinbehalt sowie die Umsatzsteuerpflicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Ausgangspunkt für die Beurteilung der Selbstständigkeit ist § 84 HGB. Danach ist selbstständig, "wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann". Demgegenüber ist der Arbeitsvertrag (seit 1.4.2017) in § 611a BGB geregelt.

Sozialversicherung: Die Definition eines Beschäftigungsverhältnisses – auch in Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit – wird im Sozialversicherungsrecht durch § 7 SGB IV vorgenommen. Die Möglichkeit der Statusfeststellung ist in § 7a SGB IV geregelt. Das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 21.3.2019 (GR v. 21.3.2019-II) enthält zudem sehr ausführliche Aussagen rund um den Themenkomplex einer Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerbeschäftigung und Selbstständigkeit. Dieses Rundschreiben löst ab 1.7.2019 das bisherige Rundschreiben vom 13.4.2010 ab.

Arbeitsrecht

Der Begriff der "Scheinselbstständigkeit" ist in erster Linie ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaub und andere Rechte und Privilegien eines Arbeitnehmers werden durch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht beeinträchtigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Katalog aufgestellt, mit dessen Hilfe festgestellt wird, ob ein Selbsts...

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