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Scheinselbstständigkeit / 8 Beiträge

André Fasel
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Wird bei einem bislang als selbstständig eingeordneten Auftragnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, gelten für die Beitragsberechnung die allgemeinen Grundsätze wie für alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die Beiträge sind aus den erzielten Einnahmen (= beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) zu berechnen und vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte aufzubringen.[1]

RV-Beitrag für Selbstständige nach dem Steuerrecht

Bei Erwerbstätigen, die nach dem Steuerrecht als Selbstständige beurteilt werden, gilt in der Rentenversicherung ein Betrag in Höhe der Bezugsgröße als monatliches Arbeitsentgelt. Im Jahr 2026 beträgt sie monatlich 3.955 EUR (2025: 3.745 EUR). Bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens ist jedoch dieses Einkommen zu berücksichtigen, mindestens jedoch die am 1.1. des jeweiligen Jahres geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze.[2]

 
Hinweis

Reduzierte Bemessungsgrundlage in den ersten 3 Jahren

Für die ersten 3 Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit gelten als beitragspflichtige Einnahme (ohne Nachweis der tatsächlichen Einnahmen) allerdings nur 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: 1.977,50 EUR, 2025: 1.872,50 EUR). Der Versicherte kann allerdings beantragen, auch in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit Beiträge nach einem Entgelt i. H. v. 100 % der monatlichen Bezugsgröße zu zahlen.

Diese Regelung gilt in der Rentenversicherung im Übrigen auch für diejenigen Personen, die als echte Selbstständige anzusehen sind und als solche der Rentenversicherungspflicht unterliegen.

[1] S. Arbeitnehmeranteil, Arbeitgeberanteil.
[2]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung,

§ 162 Nr. 5 SGB VI.

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