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Schadensersatzpflicht (§ 945 ZPO): Berechtigter? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es zum einen um die Frage, ob heutzutage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Anspruch aus § 945 ZPO zusteht (erweist sich die Anordnung einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, danach verpflichtet, dem Gegner Schadensersatz zu leisten). Wie aus dem Leitsatz ersichtlich, entscheidet sich der BGH für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Übergangsrecht

Der Fall spielt noch im "Altrecht". Ein Wohnungseigentümer hatte bereits im Jahr 2015 – also vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes – eine einstweilige Verfügung (Beschluss) erreicht, durch welche die Durchführung eines Erhaltungsbeschlusses (§ 19 Abs. 1 WEG) vorläufig außer Kraft gesetzt worden war ("Baustopp"). Dieser Beschluss ist nach einem Monat noch im Jahr 2015 wieder aufgehoben worden. Dennoch war der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Baustopp ein Schaden von 11.198,69 EUR entstanden, den der klagende Wohnungseigentümer nicht freiwillig erstatten wollte. Die anderen Wohnungseigentümer klagten daher nach § 945 ZPO auf Schadensersatz. Für das Übergangsrecht meinte der BGH klären zu müssen, ob die Wohnungseigentümer, gegen die eine Anfechtungsklage damals zu richten war, einen "Schaden" erlitten hatten, wenn nicht sie, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Vertragspartei war. Dies bejaht der BGH der Sache nach. Ferner fragt der BGH, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer überhaupt einen Schaden erlitten hatte. Diese Frage, die heute keine Bedeutung mehr hat, bejaht der BGH für den Fall, dass die Wohnungseigentümer den Schaden im Innenverhältnis noch nicht ausgeglichen haben, und auch für den Fall, dass die Ausgabe bereits durch ...

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