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Schadensersatz / Arbeitsrecht

Dr. Carsten Teschner, Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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1 Einführung

Arbeitgeber[1] und Arbeitnehmer können bei schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags zum Schadensersatz verpflichtet sein. Als Pflichtverletzungen kommen in der Praxis hauptsächlich Nebenpflichtverletzungen in Betracht[2], z.B. in Form von Eigentums- oder Gesundheitsverletzungen. Grundsätzlich kann sich der Schadensersatzanspruch aber auch aus einer Verletzung der Hauptleistungspflicht (Schlechterfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung[3]) ergeben. Dabei gelten sowohl für die Entstehung des Anspruchs auf Schadensersatz "dem Grunde nach" als auch bei Bemessung der Schadenshöhe arbeitsrechtliche Besonderheiten. Der Arbeitgeber haftet dem geschädigten Arbeitnehmer gegenüber auch für von anderen Mitarbeitern oder Vorgesetzten als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen schuldhaft begangene Rechtsverletzungen.[4]

Daneben tritt u. U. die Schadensersatzhaftung gegenüber Dritten (Kunden, Arbeitskollegen). Schadensersatzansprüche können sich auch zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber(-Verbänden) bei rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen ergeben.[5]

Die Berechnung des Schadens hat im Allgemeinen nach der Differenzmethode zu erfolgen durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte.[6] Ist der Arbeitnehmer trotz des zu seinen Gunsten wirkenden arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegs[7] dem Grunde nach ganz oder mit einer bestimmten Quote zum Schadensersatz verpflichtet, ist grundsätzlich im Wege der sog. Naturalrestitution vom Arbeitnehmer der ohne das schädigende Ereignis bestehende Zustand herzustellen. Dabei sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber infolge des pflicht- und/oder gesetzeswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers erlitten hat.[8] In aller...

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