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Schadensersatz / 2 Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers

Dr. Carsten Teschner, Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Bei den Schadensersatzansprüchen ist zwischen der Verletzung der Hauptleistungspflichten und den Nebenpflichtverletzungen zu unterscheiden. Die Nichtleistung lässt zunächst nur den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers entfallen, begründet aber nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch. Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung der Hauptleistungspflicht kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer dadurch Rechtsgüter des Arbeitgebers oder dritter Personen verletzt hat und es so zu einem Vermögensschaden gekommen ist. Dies ist mangels Erfolgsbezug der Arbeitsleistung nicht schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung nach objektiven Maßstäben nicht erbringt. Der Lohnanspruch bleibt daher in voller Höhe bestehen, auch weil das Arbeitsrecht kein Recht auf (Entgelt-)Minderung kennt.[1] Ein Schadensersatzanspruch kann jedoch dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer durch sein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten im Leistungsbereich Vermögenseinbußen (z.B. durch dadurch entstandene erhöhte Personalkosten) zulasten des Arbeitgebers verursacht.[2]

Der konkrete Inhalt dieser Nebenpflichten ist im Einzelfall (auch ohne besondere Festlegung im Arbeitsvertrag) anhand des jeweiligen Arbeitsvertrags und seinen spezifischen Anforderungen zu konkretisieren.[3] Soweit Schadensersatzansprüche ein Verschulden des Arbeitnehmers voraussetzen, hat dies der Arbeitgeber nach § 619a BGB zu beweisen. Ein eventuelles Mitverschulden des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer zu beweisen.[4] Haftet neben dem Arbeitnehmer ein Dritter, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, zunächst diesen Dritten in Anspruch zu nehmen, wenn ihm dies ohne Weiteres möglich ist und rechtlich und wirtschaftlich erfolgversprechend ist.[5]

Zu ersetzen sind zunächst alle unmittelbaren Schäden an Mater...

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