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Schadensersatz / 1.3 Schadensersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn

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Entschädigungen für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn sind lohnsteuerpflichtig.

 
Achtung

Ab 2025 keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Werden Entschädigungen für mehrere Jahre ausgezahlt, kommt die Anwendung der sog. Fünftelregelung in Betracht.[1]

Ab 2025 ist die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung.[2]

Aus diesem Grund sind die vom Arbeitgeber für mehrere Jahre ausgezahlten Arbeitslöhne sowie Entschädigungen (z. B. Abfindungen) in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 10 gesondert auszuweisen.[3]

Der Grundsatz, dass Entschädigungen aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einheitlich zu beurteilen sind, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Entschädigung "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist.[4] Aus diesem Grund kann eine Aufteilung der Ausgleichszahlung in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Teil erforderlich sein. Ist in diesen Fällen eine genaue Zuordnung nicht möglich, ist die Höhe der (nicht) steuerbaren Entschädigungen zu schätzen. Wird neben einer der Höhe nach üblichen Entschädigung für entgangene Einnahmen eine weitere Zahlung vereinbart, die den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße überschreitet, spricht dies indiziell dafür, dass die weitere Zahlung keinen "Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt und mithin nicht steuerbar ist.[5]

Wird die Entschädigung von einem Dritten gezahlt, der vom Arbeitgeber unabhängig ist, bleibt die Entschädigung zwar Arbeitslohn, jedoch ist häufig der Steuerabzug nicht durchführbar. Es erfolgt dann eine Veranlagung zur Einkommensteuer. Auch die durch eine Versicherung nach ei...

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