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Schaden: Gegen wen ist er geltend zu machen? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall beklagt ein Wohnungseigentümer einen Schaden wegen des Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums. Fraglich ist, wer für seine Behebung zuständig ist.

Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums

Nach § 18 Abs. 1 WEG ist es, wie es das LG auch entscheidet, Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums zu beheben. Ferner ist es die Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wegen Schäden des gemeinschaftlichen Eigentums Schritte gegen Wohnungseigentümer, Drittnutzer und Dritte zu unternehmen. Im Fall wird leider nicht deutlich, um welche Schäden es geht. Wenn diese wegen eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums entstanden sind, muss aber zweifellos die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einschreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Wenn ein Wohnungseigentümer der Verwaltung einen Schaden des gemeinschaftlichen Eigentums meldet oder die Verwaltung diesen bei ihren regelmäßig veranlassten Prüfungen des gemeinschaftlichen Eigentums selbst feststellt, muss die Verwaltung unverzüglich die notwendigen Schritte unternehmen. Hierzu gehört die Klärung, welche Ursachen der Schaden hat und wie ihm mit welchen Mitteln in welcher Schnelligkeit entgegenzutreten ist. Dabei kann es richtig sein, einen Sonderfachmann einzuschalten, damit die Wohnungseigentümer angemessen informiert werden können.

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