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Saudi-Arabien / 1.3 Pflegeversicherung

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Im Bereich der Pflegeversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung wird empfohlen.

 
Praxis-Beispiel

Eintritt von Pflegebedürftigkeit bei Auslandsbeschäftigung

Eine deutsche Firma entsendet einen Arbeitnehmer nach Saudi-Arabien. Da die Lohnkosten an das argentinische Unternehmen weiterbelastet werden, handelt es sich bei der Auslandstätigkeit um keine Entsendung. Für die Dauer der Auslandstätigkeit wurde keine Anwartschaftsversicherung für die Pflegeversicherung abgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat in Saudi-Arabien einen Verkehrsunfall und wird pflegebedürftig. Die Beschäftigung endet und er kehrt nach Deutschland zurück. Der Arbeitnehmer beantragt Leistungen aus der Pflegeversicherung. Voraussetzung für die Leistungen ist, dass man in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 2 Jahre als Mitglied versichert war. Dies ist hier nicht der Fall. Der Arbeitnehmer kann somit Leistungen aus der Pflegeversicherung erst erhalten, wenn er die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt hat.

1.3.1 Freiwillige Pflegeversicherung

Anhand des vorhergehenden Beispiels in Punkt 1.3 wird deutlich, dass der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der Pflegeversicherung sinnvoll ist. Ob eine Anwartschaftsversicherung tatsächlich benötigt wird, ist unter anderem von der Dauer der Auslandsbeschäftigung abhängig.

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