2.1 Worum geht es?
Der Bundestag hat am 09.06.2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beschlossen, das am 01.08.2021 in Kraft getreten ist und Neuregelungen zum Transparenzregister enthält, die vor allem Vereine und Verbände betreffen.
2.2 Künftig: Automatische Eintragung für Vereine im Transparenzregister (§ 20a des Gesetzes)
Vom Tisch sind die ursprünglich seitens der Bundesregierung geplanten Regelungen des Gesetzes, wonach sich ein Verein künftig selbstständig im Transparenzregister anmelden muss. Gleiches hätte für Änderungen gegolten.
Der neue § 20a des Gesetzes sieht nunmehr vor, dass Vereine und deren Vorstand nach § 26 BGB automatisch durch das Registergericht dem Transparenzregister gemeldet werden.
Das bedeutet, dass sich Vereine auch künftig nicht gesondert – auch bei Änderungen – im Transparenzregister registrieren lassen müssen.
Im Rahmen der Anmeldung beim Registergericht werden künftig auch weiterhin alle Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB mit den Daten nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 Satz 5) im Transparenzregister erfasst.
Das Gesetz sieht vor, dass die Registergerichte ihre jeweiligen Vereine bis spätestens zum 01.01.2023 dem Transparenzregister gemeldet haben müssen.
2.3 Gebührenbefreiung und Nachweisführung
§ 24 Abs. 1 Satz 2 GWG sieht vor, dass Vereine, die als steuerbegünstigt durch das Finanzamt anerkannt sind, auf Antrag von der Erhebung der Jahresgebühr durch das Transparenzregister befreit werden können.
Voraussetzung ist, dass der Verein eine Bescheinigung seines Finanzamts vorlegt, aus der sich die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke ergibt.
Diese Nachweispflicht beruht auf dem Umstand, dass die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke derzeit nicht zentral erfasst wird und deswegen durch das Transparenzregister nicht vor Versenden eines Gebührenbescheides geprüft werden kann.
Mit dem zum 01.01.2024 in Kraft tretenden § 60b Abgabenordnung ändert sich die Situation. Zu diesem Stichtag soll das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern errichtet sein. Darin sind künftig alle Vereine und Verbände geführt, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den §§ 51 – 68 AO erfüllen.
Ab diesem Zeitpunkt sollen daher gegenüber Vereinen, die im Zuwendungsregister eingetragen sind, keine Gebühren mehr erhoben werden.
In der Übergangszeit bis zum 01.01.2024 soll daher das Verfahren für die Beantragung einer Gebührenbefreiung für die Jahre 2021 – 2023 beim Transparenzregister vereinfacht werden.
So ist künftig ein Nachweis für die Bestätigung der Steuerbefreiung nicht mehr erforderlich, wenn im Antrag auf Gebührenbefreiung die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke versichert sowie das Einverständnis erteilt wird, dass das Transparenzregister beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung darüber, dass der Verein nach den §§ 52 – 54 AO steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, einholen darf.
Hierfür stellt das Transparenzregister ein entsprechendes Antragsformular bereit, das eine Gebührenbefreiung für die Jahre 2021 – 2023 mit nur einer Antragstellung ermöglicht.
2.4 Fazit für Vereine
Die beschlossenen Gesetzesänderungen haben für Vereine ab dem Jahr 2021 folgende Konsequenzen:
- Grundsätzlich keine gesonderte Anmeldung und Registrierung von eingetragenen Vereinen im Transparenzregister – maßgeblich sind die Eintragungen im Vereinsregister.
- Die Angaben zum Vorstand nach § 26 BGB eines e. V. werden durch die Registergerichte an das Transparenzregister übertragen.
- Für die Jahre 2021 – 2023 ist übergangsweise noch ein vereinfachter Antrag auf Gebührenbefreiung durch einen Verein beim Transparenzregister erforderlich. Ein Nachweis der Gemeinnützigkeit muss dem Transparenzregister nicht gesondert vorgelegt werden, eine formlose Versicherung ist ausreichend.
- Nach der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters ab dem 01.01.2024 kann das Transparenzregister den Nachweis der Steuerbefreiung unmittelbar beim Finanzamt anfordern.