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Sanktionen bei Datenschutzverstößen / 2.1.6 Rechtsmittel gegen Bußgelder

Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
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Nach der Zusendung des Bußgeldbescheids kann das betroffene Unternehmen innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichtsbehörde Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Zunächst prüft die Aufsichtsbehörde, ob der Einspruch zulässig ist, also form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Sofern der Einspruch zulässig ist, prüft die Aufsichtsbehörde die Begründetheit des Einspruchs und nimmt ggf. weitere Ermittlungen vor. Hier wird das betroffene Unternehmen ggf. erneut gehört. Danach entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob der Bescheid zurückgenommen wird (§ 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Wird der Bußgeldbescheid aufrechterhalten, werden die Akten an die Staatsanwaltschaft übermittelt.

Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einstellen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 BDSG). Kommt es nicht zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, leitet sie die Akten an das zuständige Gericht weiter (§ 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG). Abweichend von § 68 OWiG ergeben sich nach § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG folgende Zuständigkeiten:

  • Für Bußgelder unter 100.000 EUR ist das Amtsgericht zuständig, während
  • für Bußgelder ab 100.000 EUR das Landgericht zuständig ist.

Das Gericht hat den verwirklichten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 77 OWiG) und entscheidet dann, ob der Betroffene freigesprochen, eine Geldbuße festgesetzt oder das Verfahren eingestellt wird (§ 72 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Sofern ein Bußgeld von mehr als 250 EUR festgesetzt wird, besteht die Möglichkeit, dagegen Beschwerde einzulegen (§ 79 Abs. 1 OWiG).

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