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Sachbezüge [Stand 2021] / 6.5 Zeitpunkt der Pauschalversteuerung

Michael Schulz
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Die Einnahmen nach

  • § 37a EStG (Sachprämien),
  • § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (sonstige Bezüge) und
  • § 40 Abs. 2 EStG (u. a. Mahlzeiten)

sind nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden.[1]

 
Achtung

Korrektur der beitragsrechtlichen Behandlung

Die beitragsrechtliche Behandlung kann noch so lange korrigiert werden, bis die Jahreslohnsteuerbescheinigung für das jeweilige Jahr an das Finanzamt abgeschickt wurde. Das muss spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen.[2]

Dies gilt, wenn die Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber

  • zunächst beitragspflichtig behandelt oder unzutreffend als steuer- und beitragsfrei beurteilt wurden und
  • er die zulässige, zur Beitragsfreiheit führende, Pauschalbesteuerung noch bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also längstens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres, vornimmt.[3]
 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung erfolgt nicht im Monat der Zuwendung

Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer die Fahrkarte für eine Urlaubsreise im Mai 2021 kostenlos zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil beträgt 130 EUR. Der Arbeitgeber behandelt diese Zuwendung als steuerpflichtige Einnahme und entrichtet entsprechend auch Sozialversicherungsbeiträge.

Im November 2021 entscheidet er sich, diese Einnahme als Erholungsbeihilfe nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal zu besteuern. Er berichtigt die im Mai 2021 vorgenommene steuerliche Behandlung entsprechend.

Ergebnis: Die im Mai 2021 entrichteten Sozialversicherungsbeiträge für die Erholungsbeihilfe sind zu erstatten bzw. werden vom Arbeitgeber verrechnet.

Erfolgt die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber erst nach der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2021, ist keine Beitragserstattung bzw. -verrechnung mehr zulässig. Hätte der Arbeitgeber im Mai 2021 die Zahlung irrtümlich als steuer- und sozialversicherungsfreie Einnahme behandelt, wären bei einer Pauschalbesteuerung nach der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung die Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung

Der Arbeitgeber veranstaltet im August 2020 ein Sommerfest. Die Zuwendungen an die Arbeitnehmer betragen jeweils 200 EUR. Der Arbeitgeber belässt diesen Betrag steuer- und beitragsfrei. Im Sommer 2021 wird dies vom Lohnsteueraußenprüfer beanstandet. Der den Steuerfreibetrag übersteigende Teil der Zuwendung in Höhe von 90 EUR wird pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert.

Ergebnis: 90 EUR pro Arbeitnehmer sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Korrektur erfolgte nicht selbst durch den Arbeitgeber. Unabhängig davon war auch der Zeitpunkt für eine mögliche Korrektur durch den Arbeitgeber verstrichen.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendungen aus Anlass von mehreren Betriebsveranstaltungen

Der Arbeitgeber veranstaltet im Februar 2021 ein Winterfest. Die Kosten betragen pro Teilnehmer 20 EUR, die er als steuer- und beitragsfreie Zuwendung abrechnet. Das im Juli 2021 stattfindende Sommerfest, dessen Kosten pro Teilnehmer 80 EUR betragen, rechnet er ebenfalls als steuer- und beitragsfreie Zuwendung ab. Im Dezember 2021 veranstaltet der Arbeitgeber ein Weihnachtsfest, die Kosten dafür betragen pro Teilnehmer 100 EUR.

Ergebnis: Für die Arbeitnehmer, die bereits im Februar und Juli 2021 am Winter- und Sommerfest teilgenommen haben, bleibt für die Zuwendung im Rahmen des Weihnachtsfestes neben der individuellen Versteuerung nur die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Der Arbeitgeber kann auch rückwirkend die Kosten für das Winterfest im Februar 2021 pauschal besteuern und die Kosten des Weihnachtsfestes im Dezember 2021 steuerfrei belassen. Nimmt er diese Abwicklung bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also spätestens bis Ende Februar 2022 vor, bleiben die Zuwendungen der 3 Betriebsveranstaltungen beitragsfrei.

Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG

Für die nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen ist kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Monat der Entgeltabrechnung und der Pauschalversteuerung erforderlich.

[1] § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV.
[2] § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO.
[3] BE v. 20.4.2016.

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