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Sachbezüge / Lohnsteuer

Rainer Hartmann
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1 Bewertungsmethoden

Sachbezüge und andere geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern sie nicht als Aufmerksamkeit bzw. Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse oder laut ausdrücklicher Regelung steuerfrei bleiben. Solche Bezüge und Vorteile sind für die Einbehaltung der Lohnsteuer zu bewerten und in einen Geldbetrag umzurechnen. Für die steuerliche Bewertung von Sachlöhnen sind 5 Möglichkeiten zulässig:

  1. Einzelbewertung mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort.[1]
  2. Dienstwagenbesteuerung nach der sog. 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode.[2]
  3. Ansatz von amtlichen Sachbezugswerten nach der Sachbezugsverordnung[3] oder aufgrund von Verwaltungsanweisungen.[4]
  4. Rabattregelung für Belegschaftsrabatte.[5]
  5. Tatsächliche Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer bei Sachzuwendungen (30 % Pauschalsteuer nach § 37b EStG).[6]
[1] § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
[2] § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.
[3] § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG.
[4] § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.
[5] § 8 Abs. 3 EStG.
[6] S. Abschn. 6.

2 Einzelbewertung und Sachbezugsfreigrenze

Grundsätzlich ist der geldwerte Vorteil unentgeltlicher oder verbilligter Sachbezüge durch Einzelbewertung zu ermitteln. Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung ist die Abgabe der Waren oder Dienstleistungen (= Zufluss des Arbeitslohns beim Arbeitnehmer).[1] Die Einzelbewertung ist durch 3 Faktoren bestimmt:

  1. Zunächst ist der übliche Endpreis zu ermitteln.
  2. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob für die Waren oder Dienstleistungen allgemein übliche Preisnachlässe bestehen, die von der Ausgangsgröße abgezogen werden dürfen.
  3. Für den danach verbleibenden geldwerten Vorteil gilt die Sachbezugsfreigrenze, nach der Sachbezüge bis zu 50 EUR monatlich steuerfrei bleiben.[2]
[1] R 8.1 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. R 38.2 LStR.
[2] S. Abschn. 2.3.

2.1 Üblicher Endpreis einschließlich Umsatzsteuer

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