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Sachbezüge-ABC / Optionen

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Aktienoptionsrechte, ist die steuerliche Behandlung davon abhängig, ob ein handelbares oder ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht vorliegt. Ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht führt weder im Zeitpunkt der Gewährung noch der erstmaligen Ausübbarkeit des Optionsrechts zu einem Lohnzufluss beim Arbeitnehmer. Gegenstand des Lohnzuflusses ist hier vielmehr die unentgeltlich oder verbilligt überlassene Aktie. § 3 Nr. 39 EStG[1] ist anwendbar, d. h. steuerfreier Betrag ab 2024 bis zu 2.000 EUR p. a. (zuvor: 1.440 EUR) Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer das Recht anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt. Dabei bemisst sich der lohnsteuerpflichtige Vorteil nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber.[2]

Die vom Arbeitnehmer zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Lohneinkünfte können wegen einer Auslandstätigkeit nach einem DBA in Deutschland steuerfrei sein. Insoweit ist auch der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil entsprechend aufzuteilen und zeitanteilig unter Beachtung des Progressionsvorbehalts – und ggf. des Besteuerungsnachweises im Ausland – von der inländischen Besteuerung freizustellen.[3]

Bei handelbaren Optionsrechten bedarf es einer differenzierten Betrachtung, d. h.

  • Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung des Optionsrechts, wenn der Arbeitgeber sich Optionsrechte am Markt gegenüber einem Dritten verschafft hat,
  • Besteuerung erst bei Umwandlung des Optionsrechts in Aktien, wenn der Arbeitgeber selbst als Optionsgeber eigene A...

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  Leitsatz Bei einem handelbaren Aktienoptionsrecht ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Optionsrechts und einem vom Arbeitnehmer ggf. gezahlten Entgelt als Arbeitslohn zu versteuern. Der Sachbezug in Form des Optionsrechts ist mit dem um ...

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