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Sachbezüge / 2.3 Anwendung der Sachbezugsfreigrenze

Rainer Hartmann
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2.3.1 Begünstigte Sachbezüge

Eine weitere Vereinfachung bewirkt eine gesetzliche Kleinbetragsregelung.[1] Sachbezüge, die nach Anrechnung etwaiger vom Arbeitnehmer gezahlter Entgelte im Kalendermonat nicht mehr als 50 EUR betragen, sind lohnsteuerfrei.

Im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze sind z. B. begünstigt:

  • Rabatte, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von dritter Seite erhält,
  • Gutscheine und Geldkarten bis 50 EUR, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind,[2]
  • die unentgeltliche Bewirtung bei lohnsteuerpflichtigen Geschäftsleitungssitzungen,
  • die Gewährung von Versicherungsschutz bei einer Kranken- oder freiwilligen Unfallversicherung,[3]
  • die Gewährung von Jobtickets im Rahmen einer Barlohnumwandlung und
  • Sachgeschenke des Arbeitgebers, etwa ein Buch oder eine CD, auch wenn diese ohne besonderes persönliches Ereignis des Arbeitnehmers gewährt werden.

Ausschluss von der Sachbezugsfreigrenze

Wie beim Bewertungsabschlag von 4 % sind geldwerte Vorteile von der Kleinbetragsregelung ausgenommen,

  • die in der Überlassung eines Dienstwagens bestehen,
  • für die amtliche Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung bestehen und
  • für Belegschaftsrabatte, für die bereits bisher der günstigere Rabattfreibetrag von 1.080 EUR in Anspruch genommen werden darf.[4]
[1] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
[2] S. Abschn. 2.3.3.
[3] S. Abschn. 2.3.4.
[4] § 8 Abs. 3 EStG.

2.3.2 Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug

Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze setzt einen Sachbezug voraus. 2020 erfolgte eine gesetzliche Festlegung der Sachbezugsdefinition, insbesondere der Voraussetzungen für die Zuordnung zweckgebundener Sachleistungen und nachträglicher Kostenerstattungen zu den Sachbezügen.[1] Danach zählen zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Sie können nicht mehr im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben liegt kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung vor, wenn der Arbeitgeber

  • eine Zahlung an den Arbeitnehmer leistet und diese an die Auflage knüpft, damit Waren oder Dienstleistungen zu erwerben (= zweckgebunde Geldleistung),
  • dem Arbeitnehmer die Kosten für Waren und Dienstleistungen erstattet, die er zuvor für seinen privaten Gebrauch erworben hat (= nachträgliche Kostenerstattung).

Zweckgebundene Geldleistungen sowie nachträgliche Kostenerstattungen des Arbeitgebers sind lohnsteuerpflichtig.

[1] § 8 Abs. 1 EStG.

2.3.3 Gutscheine und Geldkarten

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug und damit verbunden die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze weiterhin zulässig.[1] Die gesetzliche Definition als Sachbezug umfasst zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten).

Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachbezug

Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer als Sachbezug begünstigten Geldkarte ist, dass diese ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Dies bedeutet, dass eine Auszahlung des Guthabens in bar (technisch) ausgeschlossen sein muss.

Außerdem können nur noch Gutscheine und Geldkarten eine unter die Sachbezugsfreigrenze fallende Sachleistung begründen, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Hierunter fallen Closed-Loop-Karten oder Controlled-Loop-Karten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins oder einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen, z. B. bei einer Ladenkette oder bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden mit City-Cards bzw. Outlet-Cards oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle. Ebenso sind Gutscheine und Geldkarten weiter als Sachbezug anzuerkennen, die Waren und Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungspalette zum Gegenstand haben, etwa Benzingutscheine einer bestimmten Mineralölgesellschaft bzw. Fahrberechtigungen bei öffentlichen Verkehrsanbietern. Die Anzahl der Akzeptanzstellen bzw. der Bezug im Inland sind in diesem Fall ohne Bedeutung.

 
Achtung

Geldkarten/Guthabenkreditkarten mit Barauszahlungsfunktion

Bei Geldkarten, bei denen eine funktionale Begrenzung auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen nicht sichergestellt ist, liegt eine Geldleistung vor. Das betrifft Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) bzw. zum Erwerb ausländischer Währungen verwendet sowie als generelles Zahlungsmittel hinterlegt werden können.

Begünstigte Gutscheine und Geldkarten

Nach den Kriterien des ZAG ist von einem begünstigten Sachbezug auszugehen, wenn die Gutscheine und Geldkarten z. B. zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen

  • in den örtlichen Geschäftsräumen des Gutschein-Ausstellers,
  • in den einzelnen Geschäften einer ausstellenden Ladenkette,
  • in (inländischen) Shoppingcentern oder Outlet-Villa...

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