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Russland / 2.3.2 Einkommensteuerveranlagung

Stefan Karsten Meyer
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Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen.[1] Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich abgeltende Wirkung.[2]

Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[3] oder wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragt (Antragsveranlagung).[4] Letzteres ist jedoch nur möglich bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats, die auch in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.[5]

Für das Veranlagungswahlrecht müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Staatsangehörige von Drittstaaten können daher selbst dann keinen Antrag auf Veranlagung stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat haben.[6]

Antragsveranlagung nur für EU-/EWR-Bürger

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Russland kann den Antrag auf Veranlagung also nicht stellen, da Russland kein EU- oder EWR-Mitgliedstaat ist. Zuständig für die Veranlagung ist das Betriebsstättenfinanzamt.[7] Bei der Veranlagung wird für die Steuerberechnung der Progressionsvorbehalt angewendet. Dabei werden die Einkünfte des Arbeitnehmers, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, also insbesondere die im Ausland erzielten Einkünfte, für die Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt.[8]

[1] § 39b Abs. 1 EStG.
[2] § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG.
[3] §§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, 39a Abs. 4, 39 Abs. 4 Nr. 3 EStG. Die Pflicht zur Veranlagung besteht jedoch nur, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (Pflichtveranlagungsgrenze, vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Die Pflichtveranlagungsgrenze liegt im Jahr 2025 bei 13.362 EUR.
[4] §§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b, 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
[5] § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG.
[6] BFH, Urteil v. 3.9.2020, I R 80/16, BStBl 2021 II S. 237.
[7] § 50 Abs. 2 Satz 3 EStG; für Sonderfälle § 50 Abs. 2 Sätze 4-6 EStG.
[8] § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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