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Russland / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Russland

Stefan Karsten Meyer
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2.1 Steuerpflicht in Deutschland

Beschränkte Steuerpflicht

Ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz in Russland hat, kann in Deutschland auf verschiedene Arten steuerpflichtig sein.[1]

Eine natürliche Person, die in Deutschland weder einen Wohnsitz[2] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt[3] hat, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte hat.[4] Ein Arbeitnehmer erzielt insbesondere dann inländische Einkünfte, wenn er seine Tätigkeit in Deutschland ausübt.[5] Bei der beschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte der Person der deutschen Einkommensteuer. Damit unterliegen auch die Einkünfte, die ein in Russland wohnender Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit in Deutschland erzielt, zunächst der deutschen Einkommensteuer.[6] Zudem unterliegt der Arbeitnehmer in Russland der dortigen unbeschränkten Steuerpflicht. Es entsteht eine Doppelbesteuerung.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Ein in Russland wohnender Arbeitnehmer kann dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn er hier einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.[7] Dies kann z. B. bei einer längeren Tätigkeit in Deutschland der Fall sein.

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

Liegen die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht vor, kann der Arbeitnehmer auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn er den ganz überwiegenden Teil seiner Einkünfte in Deutschland erzielt.[8] Dies kann z. B. bei Saisonarbeitern der Fall sein.

In beiden Fällen entsteht aufgrund der in Russland ebenfalls bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht eine Doppelbesteuerung.

[1] BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 42-48.
[2] § 8 AO.
[3] § 9 AO.
[4] § 1 Abs. 4 EStG,

s. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.

[5] § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Alt. 1 EStG. Weitere Fälle der inländischen Einkünfte von Arbeitnehmern sind in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Alt. 2, Buchst. b-e EStG geregelt.
[6] Die sachliche Steuerpflicht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[7] § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG.
[8] § 1 Abs. 3 EStG.

2.2 Doppelbesteuerungsabkommen

Für die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA gelten die o. g. Ausführungen entsprechend. Der Unterschied liegt allein darin, dass Deutschland hier der Tätigkeitsstaat und Russland der Wohnsitzstaat ist. Für Deutschland als Tätigkeitsstaat ergeben sich dabei grundsätzlich 3 Möglichkeiten:

  • Deutschland besteuert die Einkünfte,
  • Deutschland besteuert die Einkünfte nicht oder
  • Deutschland besteuert zwar die Einkünfte, aber nur begrenzt.

Eine Besteuerung in Deutschland erfolgt demnach dann, wenn[1]

  • der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausübt und
  • der Arbeitnehmer sich in Deutschland insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält oder
  • der Arbeitslohn von einem oder für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gezahlt wird oder
  • der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in Deutschland hat.
[1] Art. 15 Abs. 1, 2 DBA.

2.3 Verfahrenshinweise

2.3.1 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1]

 
Hinweis

Wer als inländischer Arbeitgeber gilt

Als inländischer Arbeitgeber gilt dabei auch ein Arbeitgeber, der lediglich eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in Deutschland hat.[2] Als inländischer Arbeitgeber ist auch ein inländischer wirtschaftlicher Arbeitgeber bei Arbeitnehmerentsendungen anzusehen[3]. Auch ein ausländischer Verleiher ist bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung ins Inland ein inländischer Arbeitgeber.[4]

Der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird in die Lohnsteuerklasse I eingereiht.[5] Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die Steuerklasse und andere elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen (ELStAM-Verfahren).[6] Hierfür ist die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers erforderlich.[7] Hat der Arbeitnehmer noch keine Identifikationsnummer, können er oder der Arbeitgeber sie beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers[8] beantragen.[9]

In bestimmten Fällen wird das ELStAM-Verfahren noch nicht angewendet:

  • Berücksichtigung eines Freibetrags,
  • Antrag auf Steuerfreistellung nach DBA,
  • Antrag auf Minderung oder Begrenzung des Steuerabzugs nach DBA,
  • Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag.

In diesen Fällen wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers vom Betriebsstättenfinanzamt eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt.[10]

[1] § 38 Abs. 1, 3 EStG; R 38.3 LStR; H 38.3 LStH, "Inländischer Arbeitgeber".
[2] § 38 Abs. 1, 3 EStG; R 38.3 LStR; H 38.3 LStH, "Inländischer Arbeitgeber".
[3] § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG.
[4] § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zum zuständigen Finanzamt s. H 38.3, 41.3 LStH.
[5] § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG....

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