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Russland / 1.5 Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt

Stefan Karsten Meyer
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Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Arbeitslohn aus der Tätigkeit in Russland in Deutschland von der Steuer freigestellt.[1] Er wird jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers berücksichtigt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Freistellung mit Progressionsvorbehalt

Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn i. H. v. 40.000 EUR erzielt. Während eines Teils des Jahres war A in Russland tätig und hat hieraus Arbeitslohn i. H. v. 10.000 EUR erzielt. Der Arbeitslohn aus Russland ist nach dem DBA in Deutschland steuerfrei. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt.

[3]

Ergebnis:

 
Inländische Einkünfte 40.000 EUR
Ausländische Einkünfte –
Zu versteuerndes Einkommen (zvE) 40.000 EUR
Zzgl. steuerfreie ausländische Einkünfte + 10.000 EUR
Steuersatzeinkommen (StSatzE) 50.000 EUR
Einkommensteuer darauf (Grundtarif 2026) 10.548 EUR
Durchschnittlicher Steuersatz (ESt 10.548 EUR : StSatzE 50.000 EUR) 21,0960 %
Tarifliche Einkommensteuer (zvE 40.000 EUR x Ø-Steuersatz 21,0960 %) 8.438 EUR
 
Ohne Progressionsvorbehalt läge die Einkommensteuer bei: 7.209 EUR
Ohne Steuerfreistellung läge die Einkommensteuer bei: 10.548 EUR
[1] Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA. Zu Abzugsbeschränkungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften s. § 3c Abs. 1 EStG,

BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 93-98.

[2] Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA; § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG; BMF, Schreiben v. 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179, Rz. 49-58. Der Ausschluss des Progressionsvorbehalts für bestimmte Fälle nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG gilt nicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die dem Progressionsvorb...

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