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Rundfunkhonorar

Carola Hausen
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Begriff

Honorare gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Leistungen mit einem Dienstverhältnis im Zusammenhang stehen. Rundfunkhonorare im Kontext der Entgeltabrechnung können sich ergeben, wenn bei einem Rundfunksender angestellte Arbeitnehmer neben ihrer üblichen Tätigkeit Honorare für freiberufliche Tätigkeiten erhalten (z. B. Textrecherche, Manuskripterstellung, Erstellung von Kommentaren).

Rundfunkhonorare als Bestandteil einer einheitlichen Vergütung bei demselben Arbeitgeber sind lohnsteuer- und beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Tätigkeit für denselben Auftraggeber, auch wenn sie in mehreren Leistungsbereichen durchgeführt wird, ist einheitlich zu betrachten. Es ist daher i. d. R. von einem einheitlichen abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Im Einzelfall kann auch eine freie Mitarbeit vorliegen. Klarheit hierüber erhält der Arbeitgeber über ein optionales Anfrageverfahren zur Statusfeststellung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerpflicht für Rundfunkhonorare ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sofern die Honorare Arbeitnehmern gezahlt werden gilt § 19 Abs. 1 EStG. Rundfunkhonorare, die für Leistungen gezahlt werden, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu erbringen sind, gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Beitragspflicht von nebenberuflich erzielten Honoraren von Rundfunkbeschäftigten ist im BSG-Urteil v. 22.6.1972, 12/3 RK 82/68, erläutert.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Rundfunkhonorar pflichtig pflichtig

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